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Familienleistungen grenzüberschreitend beantragend

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Familienleistungen, Elternzeit, Mutterschutz

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Familienleistungen sind zum einen Zuschüsse, die Familien erhalten (beispielsweise Kindergeld), bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Zum anderen gehören zu den Familienleistungen aber auch Leistungen, die in den ersten Lebensjahren des Kindes gewährt werden, wenn ein Elternteil nicht voll erwerbstätig ist und sich stattdessen der Kinderbetreuung widmet (Elterngeld, Betreuungsgeld). In Deutschland, Frankreich und in den Kantonen der Nordwestschweiz werden unterschiedliche Leistungen entsprechend der jeweiligen nationalen (bzw. kantonalen in der Schweiz) Regelungen gezahlt.

Als Grenzgänger:in müssen Sie in der Regel sowohl im Wohnland als auch im Beschäftigungsland einen Antrag stellen.

Veränderungen der persönlichen Situation (Arbeitslosigkeit, Geburt eines weiteren Kindes, Arbeitsaufnahme oder Beschäftigungsbeendigung, Wohnortwechsel usw.) sollten die Familienkassen von den beiden Ländern umgehend mitgeteilt werden, damit diese die sich daraus ergebenden neuen Ansprüche berechnen können. So kann eine eventuell fällige Rückzahlung von zu viel bezogenen Leistungen vermieden werden.

Einen Überblick über Familienleistungen in Frankreich und Deutschland finden Sie in der Broschüre Travailleur frontalier - Naissance d'un enfant (auf Französisch).

Unsere Broschüre: Geburt eines Kindes

Geburt eines Kindes: Grenzgänger:innen Deutschland/Frankreich (de)
Typ: PDF — Größe: 1 MB

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Zuletzt geändert am 01.08.2023

Familienleistungen

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Wenn Sie nach Deutschland umziehen, müssen Sie die Kassen, von denen Sie Familienleistungen erhalten, darüber informieren. Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Familienleistungen in einem Land, wenn Sie dort arbeiten oder wenn Sie dort wohnen. Wenn mehrere Ansprüche zusammenkommen (Sie arbeiten in Frankreich und wohnen in Deutschland), entscheidet die Vorrangregelung, welches Land vorrangig Familienleistungen auszahlt und welches Land eventuell einen Differenzbetrag zahlt.

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Zuletzt geändert am 04.11.2022

Grundregel, EU-Bestimmungen

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Wer in Europa in einem Land wohnt und in einem anderen Land arbeitet, hat im Prinzip zunächst im Beschäftigungsland und unter Umständen auch im Wohnsitzland Anspruch auf Familienleistungen. Das bedeutet aber nicht, dass die Familienleistungen doppelt ausbezahlt werden, denn das EU-Recht sieht entsprechende Regelungen vor, die genau festlegen, welche Ansprüche wo entstehen (EU-Richtlinie 883/2004). Dabei hängt es von der beruflichen Situation der einzelnen Familienmitglieder ab, welches Land vorrangig ist und die inländischen Leistungen in voller Höhe auszahlt und welches Land gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag oder eine Differenzzulage zahlt, falls hier die inländischen Leistungen höher sein sollten.

Als Grenzgänger:in haben Sie grundsätzlich in dem Land, in dem Sie beschäftigt sind, Anspruch auf Familienleistungen. In Ihrem Wohnland können je nach Familiensituation und Tätigkeit des anderen Elternteils ebenfalls Ansprüche bestehen. Die EU-Verordnung 883/04 (Kapitel 8) legt fest, welches Land vorrangig ist, das heißt, „zuerst“ seine nationalen Leistungen in voller Höhe zahlt, und welches Land dann noch etwas dazuzahlt, falls hier die nationalen Leistungen höher sein sollten (sogenannter Differenz- oder Unterschiedsbetrag). Wie in anderen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen gelten die entsprechenden Koordinationsregeln auch im Verhältnis zur Schweiz.

Der zwischenstaatliche Anspruch auf Familienleistungen richtet sich in erster Linie nach dem Beschäftigungsland: das Land, in dem eine Person arbeitet, ist grundsätzlich vorrangig bei der Auszahlung von Familienleistungen. Bei Paaren wird erst dann das Wohnland vorrangig, wenn ein Elternteil im Wohnland arbeitet oder dort Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht (Prinzip: Wohnland der Kinder).

Als grobe Faustregel gilt: Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt die Vorrangigkeit.

Welches Land zahlt in welchem Fall die Familienleistung?

Die Überblickstabelle "Welches Land zahlt in welchem Fall die Familienleistung?" verdeutlicht die Vorrangigkeitsregelung in Abhängigkeit von verschiedenen Arbeits- und Wohnsituationen.

Vorrangigkeitsregeln nach Berufstätigkeit der Eltern

Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist

Bei nur einem Beschäftigungsverhältnis ist das Beschäftigungsland vorrangig und zahlt in diesem Fall zunächst die vollen Familienleistungen. Das Wohnsitzland der Familie zahlt unter Umständen einen Unterschiedsbetrag.

Beispiel: Die Familie (zwei Kinder, drei und fünf Jahre alt) wohnt in Deutschland. Der Vater arbeitet in Frankreich, die Mutter ist Hausfrau. Frankreich (vorrangig) zahlt die Allocations familiales aus und Deutschland zahlt den Unterschiedsbetrag zu den dort zustehenden Allocations familiales aus.

Wenn beide Elternteile berufstätig sind

Wenn beide Eltern berufstätig sind, muss danach unterschieden werden, ob im Wohnland der Familie auch eine Beschäftigung ausgeübt wird oder nicht.

  • Wenn beide Eltern berufstätig sind und ein Elternteil im Wohnland der Familienangehörigen arbeitet, so ist dieses Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend und damit das Wohnsitzland vorrangig. Wenn das Wohnsitzland vorrangig ist, zahlt dieses zunächst die vollen inländischen Leistungen. Das Beschäftigungsland des anderen Elternteils zahlt eine so genannte Differenzzulage oder Unterschiedsbetrag.

    Beispiel: Die Familie (zwei Kinder) wohnt in Frankreich, der Vater arbeitet in Deutschland, die Mutter in Frankreich. Frankreich (vorrangig) zahlt die Allocations familiales in voller Höhe, Deutschland zahlt die Differenz zwischen den Allocations familiales und dem Kindergeld aus.
  • Wenn beide Elternteile im Ausland arbeiten:
     
    • Wenn beide Elternteile im (gleichen) Ausland arbeiten, ist das Beschäftigungsland vorrangig.
       
    • Wenn beide Elternteile im Ausland und dabei jeweils in einem anderen Land arbeiten, ist das Land vorrangig, das die höheren Familienleistungen zahlt. Das andere Beschäftigungsland erstattet dem vorrangigen Träger die Hälfte der ausbezahlten Familienleistungen.

      Beispiel: Die Familie wohnt in Frankreich, der Vater arbeitet in der Schweiz, die Mutter in Deutschland. Deutschland zahlt die Familienleistungen aus und die Schweiz erstattet dem deutschen Träger die Hälfte. Gegebenenfalls zahlt Frankreich an die Familie einen Unterschiedsbetrag.

Nicht verheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern

Auch bei nicht-verheirateten, getrennten oder geschiedenen Eltern wird der Arbeitsort des anderen Elternteils für die Bestimmung der Vorrangigkeit herangezogen. Es ist dabei unerheblich, ob die Eltern getrennt oder geschieden sind, ob Unterhaltsansprüche bestehen oder wer das Sorgerecht für die Kinder hat.

Alleinerziehende/alleinstehende Eltern

Allein erziehende/Alleinstehende mit Kind (der andere Elternteil ist verstorben oder nicht bekannt), die im Ausland arbeiten, werden entsprechend der EU-Regelung wie Eltern behandelt, bei denen beide Elternteile ein ausländisches Arbeitsverhältnis haben.

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Zuletzt geändert am 11.09.2023

Familienleistungen in Deutschland

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Kindergeld

In Deutschland kann ab dem ersten Kind Kindergeld bezogen werden. Dies gilt auch für Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel oder Geschwister, wenn sie im Haushalt der oder des Antragstellenden leben.

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig ausgezahlt. Es wird ab der Geburt bis zum 18. Lebensjahr ohne Berücksichtigung der Einkünfte des Kindes ausgezahlt.

Danach kann es bis zum

  • 21. Lebensjahr ausbezahlt werden, wenn das Kind studiert oder arbeitslos ist;

  • 25. Lebensjahr des Kindes ausbezahlt werden, wenn es sich in Berufs- oder Schulausbildung befindet oder studiert sowie während Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten oder wenn ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolviert wird.

Ab dem 18. Lebensjahr werden eventuelle Einkünfte des Kindes berücksichtigt. Es zählt nicht mehr die Summe der Einkünfte, sondern die Art der Einkünfte. Manche Einkommensarten sind für Kindergeld „schädlich“ (zum Beispiel Gehalt).

Behinderte Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung nicht für Ihren Unterhalt aufkommen können, bekommen Kindergeld ohne Altersbegrenzung.

Leistungshöhe: Seit Januar 2023, beträgt das Kindergeld 250 € monatlich pro Kind.

In Deutschland können Sie alle Familienleistungen erst nach der Geburt des Kindes beantragen.

Um Familienleistungen sowohl im Beschäftigungsland als auch im Wohnsitzland zu erhalten, muss in beiden Ländern ein Antrag gestellt werden. Sie sollten zunächst klären, welches Land in Ihrem Fall vorrangig ist und dort ein Antrag stellen.
In dem Land, in dem Sie eine Differenzzulage oder einen Unterschiedsbeitrag zu den Familienzulagen beantragen, müssen Sie zusätzlich zum Antrag noch das Formular E 411, das Sie von den Familienkassen erhalten, und eine Familienstandbescheinigung einreichen.

  • Auf dem Formular E 411 bestätigt Ihnen vorab die vorrangige Familienkasse die Höhe der an Sie ausbezahlten Leistungen.

  • Auf der Familienstandbescheinigung bestätigt Ihnen die Gemeinde, dass die Kinder, für die Sie Familienleistungen beantragen, dort gemeldet sind.

 

Formulare für den deutschen Kindergeld-Antrag

  • Antrag auf Kindergeld

  • Anlage Kind (eine Anlage pro Kind)

  • Anlage Ausland (bei Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung im Ausland)

  • Familienstandbescheinigung

  • E 411

  • Arbeitgeberbescheinigung

  • Freistellungbescheinigung oder Steuerbescheid

  • Kopie der Geburtsurkunde

Die Formulare sind aud Deutsch und Französisch auf der Internetseite der Arbeitsagentur zu finden.

 

Zusatzinformationen, Adressen und Links :

Postanschrift für alle aus Frankreich kommenden Anträge:

Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Baden-Württemberg West
D - 76088 Karlsruhe

Familien mit Wohnsitz Frankreich und Arbeitsort Deutschland; Familien mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort in Deutschland; Bezug von Renten/Waisenrenten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung

Angehörige von Streitkräften (NATO): 

Familienkasse Offenburg
Weingartenstraße 3
D-77654 Offenburg (diese Adresse nicht für die Post benutzen)
Tel.: +49 (0)781/9393606
E-Mail: Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-West.F31@arbeitsagentur.de

Unsere Broschüre: Kindergeld

Kindergeld : Informations de base et check-list (fr)
Typ: PDF — Größe: 3 MB

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 25.01.2024

Familienleistungen in Frankreich

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In Frankreich ist die Caisse d’Allocations familiales für die Familienleistungen zuständig. 

Sie haben die Möglichkeit einen Antrag online zu stellen auf www.caf.fr, mit einem individuellen Zugang, mon compte.

Prime à la naissance

Um diesen „Geburtenzuschuss“ (Geburtsprämie für Personen, die in Frankreich wohnen) zu erhalten, muss man die französische Familienkasse (CAF) rechtzeitig über die Schwangerschaft (innerhalb der ersten 14 Wochen der Schwangerschaft) oder nach einer Adoption informieren : auf www.caf.fr, mit einem individuellen Zugang, mon compte.

Die Prime à la naissance ist eine Einmalzahlung.

Allocations familiales

Die Leistungshöhe bestimmt sich nach Anzahl (ab zwei Kindern) und Alter der Kinder und ist einkommensabhängig.

Zudem gibt es Zuschläge für ältere Kinder ab 14 Jahre und eine zusätzliche Pauschale für Familien mit mindestens drei Kindern, wenn ein Kind 20 Jahre alt ist.

Sie haben die Möglichkeit einen Antrag online zu stellen auf www.caf.fr, mit einem individuellen Zugang, mon compte.

Prestation d’Accueil du Jeune Enfant (PAJE)

Die PAJE ist eine Familienleistung bei Geburt eines Kindes der französischen Familienkasse CAF und beinhaltet verschiedene Leistungen:

  • Allocation de base : Diese Grundbeihilfe ist für die Erziehungs- und Unterhaltskosten eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren vorgesehen.

  • PreParE (Elterngeld): Beihilfe für die Zeit des Erziehungsurlaubs. Sie richtet sich danach, inwieweit die Erwerbstätigkeit reduziert wurde, und nach dem Bezug der Allocation de base.

  • Complément de libre choix de mode de garde: Beihilfe für die außerhäusliche Betreuung des Kindes, wenn Ihr Kind von einer oder einem qualifizierten Tagesmutter oder -vater, einem Verein, einer anerkannten privaten Kinderbetreuung oder in Ausnahmefällen in einer Krippe betreut wird. Es ist abhängig von Einkommen der Eltern und Alter der Kinder.

Sie haben die Möglichkeit einen Antrag online zu stellen auf www.caf.fr, mit einem individuellen Zugang, mon compte.

 

Allocation de rentrée scolaire (ARS)

Diese einkommensabhängige Leistung für Schulbedarf ist für Schulkinder in Frankreich zwischen 6 und 18 Jahren gedacht. Sie kann ab dem ersten Kind bezogen werden. Die Höhe liegt je nach Alter pro Jahr und pro Schulkind. 

Sie haben die Möglichkeit einen Antrag online zu stellen auf www.caf.fr, mit einem individuellen Zugang, mon compte.

Complément familial

Diese Familienleistung ist einkommensabhängig und richtet sich an Eltern mit geringem Einkommen, die mindestens drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter zwischen 3 und 21 Jahren haben und in Frankreich wohnen.

Sie haben die Möglichkeit einen Antrag online zu stellen auf www.caf.fr, mit einem individuellen Zugang, mon compte.

Zuletzt geändert am 11.09.2023

Familienzulagen in der Schweiz

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Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Dieses gibt einen nationalen Rahmen vor, nach dem die Kantone ihre Gesetzgebung auszurichten haben. Ergänzend zu den Bundesregelungen gibt es somit in jedem Kanton eine Gesetzgebung über die Familienzulagen. Die Familienzulagen sind auch Gegenstand von Staatsverträgen und im Verhältnis zu den Staaten der EU und der EFTA sind die Koordinationsnormen der EU anwendbar.

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.
Seit 1. Januar 2013 sind alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem FamZG unterstellt. Sie sind somit anspruchsberechtigt aber auch beitragspflichtig. Die Selbständigerwerbenden müssen sich im Kanton ihres Geschäftssitzes zwingend einer Familienausgleichskasse anschließen.
Für die Familienzulagen in der Landwirtschaft bleibt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) als Spezialgesetz/Sonderregelung weiter bestehen.

Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:

  • eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren

  • eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren.

In der Schweiz können Sie alle Familienleistungen erst nach der Geburt des Kindes beantragen.

Online stehen keine Formulare für die schweizerischen Familienleistungen zur Verfügung. Arbeitnehmer:innen, die Familienleistungen beziehen möchten, stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgeber:innen, welche diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten. Alle anderen (zum Beispiel Nichterwerbstätige) wenden sich direkt an die zuständige Ausgleichskasse.

Hinweis: Für detaillierte Auskünfte und Fragen können Sie sich an Ihre AHV-Ausgleichskasse oder deren Zweigstellen wenden, die Sie gerne und kompetent beraten.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 21.08.2023
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