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Arbeiten im Nachbarland

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Ein Arbeitsverhältnis ist zugleich gesetzlichen wie auch vertraglichen Regelungen unterworfen. Im Arbeitsrecht unterscheiden sich die deutschen, französischen und schweizerischen Gesetze in mehreren Punkten. Es gibt kein einheitliches europäisches oder grenzüberschreitendes Arbeitsrecht, das auf alle Arbeitskräfte Anwendung findet, die in einem Staat wohnen und in einem anderen arbeiten. Daher ist es ratsam, sich über die Gesetze des Beschäftigungsstaates, in dem man arbeiten möchte, zu informieren.

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„Remote Work“ („Homeoffice“, „Telearbeit“ oder auch „mobile Arbeit“) hat als neue Arbeitsform Eingang in sämtliche Branchen gefunden. Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende am Oberrhein bedeutet grenzüberschreitende Telearbeit ein Aufeinandertreffen verschiedener Rechtssysteme.

Telearbeit im grenzüberschreitenden Kontext – das Wichtigste in Kürze (de)
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Telearbeit im grenzüberschreitenden Kontext – Leitfaden für Grenzgänger:innen und Arbeitgeber:innen (de)
Typ: PDF — Größe: 894 KB

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Mehr zum Thema Mutterschaft/Vaterschaft, Elternzeit, Familienleistungen

Sie haben Fragen zum Mutterschutz, Mutterschaft/Vaterschafts-Urlaub, zur Elterngeld während eine Elternzeit oder zur Berechnung des Kindergeldes, auf das Sie Anspruch haben?
In der Rubrik „Familienleistungen“ finden Sie Informationen zu diesen Themen in Frankreich, Deutschland und der Schweiz unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die mit Grenzgängerstatus verbunden sind. 

Zuletzt geändert am 11.11.2024

Das Prinzip der Vertragsfreiheit

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Grundsätzlich findet das Arbeitsrecht des Beschäftigungsstaates Anwendung. Gleichwohl gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit (geregelt durch die Verordnunng (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)) für so genannte internationale Arbeitsverträge (bezogen auf Nationalität einer Vertragspartei oder beider, Beschäftigungsort im Ausland) und räumt den Vertragsparteien das Recht ein, das für ihren Vertrag anwendbare Recht zu wählen (VO (EG) Nr. 593/2008).

Es ist folglich möglich, für einen solchen Arbeitsvertrag - in Gänze oder für Teilbereiche - ausländisches Recht zu wählen, vorausgesetzt dass das dem Beschäftigten gewährte Niveau des Schutzes dem entspricht, das das anwendbare Gesetz für den Fall gewährt, dass keine Wahl getroffen wurde (Art. 8.1). So enthält das französische Arbeitsgesetz eine Vielzahl von zwingenden Bestimmungen und zwar solche, die die Interessen der Arbeitnehmer:innen schützen und die verpflichtend auf Arbeitnehmer:innen Anwendung finden, die ihre Beschäftigung auf französischem Gebiet ausüben, selbst wenn die Parteien ein anderes Recht gewählt haben. Dies sind z.B. Bestimmungen betreffend Arbeitszeit, Mindestlohn, Streikrecht, Mutterschutz etc.

Diese Rechtswahl kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen und auch während der Vertragsdauer geändert werden.

In Ermangelung einer durch die Parteien erklärten Rechtswahl unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 8.2). Der Ort der Ausübung der Arbeit ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeitsleistung erbringt, ohne jedoch den Zeiten Rechnung zu tragen, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit lediglich vorübergehend in einem anderen Staat ausübt.

Falls sich das anwendbare Recht nicht durch Artikel 8.2 bestimmen lässt, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem der Betrieb, der den Arbeitnehmer eingestellt hat, seine Niederlassung hat (Art. 8.3). Wenn sich herausstellt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis eine engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweisen, ist es das Recht dieses Staates anzuwenden (Art. 8.4).

Beachten Sie:

Die vorgehend genannten Bestimmungen gelten für Mitgliedstaaten der EU, nicht aber für die Schweiz. Auf Arbeitsverhältnisse in der Schweiz ist grundsätzlich immer Schweizer Arbeitsrecht anwendbar.

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Das Prinzip der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union

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Die Freizügigkeit der Arbeitskräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) innerhalb der EU ist ein grundlegendes Prinzip des Europarechts. Dieses Prinzip garantiert das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt von Arbeitskräften, auf Einreise und Aufenthalt von Familienmitgliedern, sowie auf Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Union und auf Gleichbehandlung mit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaates.

Aufgrund dieses Prinzips benötigen Unionsbürger:innen, die einen Beruf in einem anderen Staat der Europäischen Union ausüben wollen, in der Regel keine Arbeitserlaubnis. Beschränkungen können allerdings gelten für Angehörige der Mitgliedstaaten, die kürzlich der EU beigetreten sind.

Abkommen zur Personenfreizügigkeit in der Schweiz

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System:
Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten haben dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen einen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
 
Das Abkommen der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-Staaten (FZA) ist seit 2002 in Kraft. Mit diesem Abkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Für Staatsangehörige der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten nach dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen revidierten EFTA-Übereinkommen dieselben Regelungen.

Keine Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige

Dieses Prinzip der Freizügigkeit erstreckt sich nicht auf Drittstaatsangehörige, sogar, wenn diese eine gültige Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staates besitzen. Sie müssen daher eine Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Staat beantragen.

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt das FZA seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für UK-Staatsangehörige. Informationen zum Brexit und zum Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger finden Sie unter «Vereinigtes Königreich (Brexit)».

Weiterführende Links

Selbständigkeit und Unternehmensgründung

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Zuletzt geändert am 02.08.2023

Telearbeit / Homeoffice

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„Remote Work“ („Homeoffice“, „Telearbeit“ oder auch „mobile Arbeit“) hat als neue Arbeitsform Eingang in sämtliche Branchen gefunden, obwohl dies weder ein Recht der Arbeitnehmenden, noch eine Pflicht der Arbeitgebenden ist. Das Arbeiten zuhause („Homeoffice“), auf Dienstreisen, in einem Coworking-Space oder an anderen Orten bringt jedoch insbesondere für Grenzregionen große Herausforderungen mit sich. Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende am Oberrhein bedeutet grenzüberschreitende Telearbeit ein Aufeinandertreffen verschiedener Rechtssysteme.

Unsere Broschüren

Telearbeit im grenzüberschreitenden Kontext – das Wichtigste in Kürze (de)
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Telearbeit im grenzüberschreitenden Kontext – Leitfaden für Grenzgänger:innen und Arbeitgeber:innen (de)
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Zuletzt geändert am 11.11.2024

Telearbeit / Homeoffice

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„Remote Work“ („Homeoffice“, „Telearbeit“ oder auch „mobile Arbeit“) hat als neue Arbeitsform Eingang in sämtliche Branchen gefunden, obwohl dies weder ein Recht der Arbeitnehmenden, noch eine Pflicht der Arbeitgebenden ist. Das Arbeiten zuhause („Homeoffice“), auf Dienstreisen, in einem Coworking-Space oder an anderen Orten bringt jedoch insbesondere für Grenzregionen große Herausforderungen mit sich. Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende am Oberrhein bedeutet grenzüberschreitende Telearbeit ein Aufeinandertreffen verschiedener Rechtssysteme.

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