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Erwerbsunfähigkeit und Invalidität in Deutschland

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Wer wegen seines Gesundheitszustands gar nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, erhält − wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind − eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung.   

Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsminderung besteht, wenn 

  • das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht wurde,

  • in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Beiträge an die deutsche Rentenversicherung oder die französische Krankenversicherung gezahlt wurden,

  • und die betroffene Person mindestens ein Jahr in Deutschland versichert war. Diese Wartezeit gilt jedoch nicht, wenn die Erwerbsminderung Folge einer Berufskrankheit oder eines Unfalls ist.

Je nach Schwere der nachweislichen Behinderung wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.

  • Eine versicherte Person gilt als teilweise erwerbsgemindert, wenn ihre Arbeitsfähigkeit über drei Stunden und unter sechs Stunden pro Tag liegt.

  • Beträgt die Arbeitsfähigkeit weniger als drei Stunden pro Tag, so spricht man von voller Erwerbsminderung.

Zur Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente werden, genau wie bei der Altersrente (siehe hier), die jeweiligen Beitragszeiten berücksichtigt. Darauf wird eine Hinzurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr addiert. Bei teilweiser Erwerbsminderung werden 50 % der so errechneten Rente gezahlt.

Hinzuverdienst

Wer eine deutsche Erwerbsminderungsrente bezieht, kann diese mit einem Hinzuverdienst kombinieren. Dazu zählen sowohl bezahlte Beschäftigungen als angestellte Person oder
Arbeiter:in, als auch selbständige Tätigkeiten oder Lohnersatzleistungen. Dieser Hinzuverdienst darf jedoch nicht eine bestimmte Grenze überschreiten, deren Höhe individuell ermittelt wird.

Schwerbehindertenausweis

Bei Wohnsitz oder Beschäftigung in Deutschland (auch Grenzgänger:innen) ist es möglich ein Schwerbehindertenausweis beim jeweiligen Landratsamt zu beantragen. Dies ermöglicht zum Beispiel diverse Vergünstigungen und schützt die Arbeitskraft vor Kündigungen oder Diskriminierungen.

Für Personen, die nicht in Deutschland wohnen und lediglich eine Anerkennung der Schwerbehinderung für Rentenzwecke beantragen, ist das Landesamt für Soziales in Saarbrücken zuständig. Ein Ausweis wird dann nicht ausgestellt.

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Zuletzt geändert am 03.04.2024
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