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Führerschein in Deutschland

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Um in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen zu können, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis. Diese wird in bestimmten Klassen erteilt und ist durch einen Führerschein nachzuweisen. Die verschiedenen Fahrzeugklassen finden Sie hier.

In Deutschland mit meiner französischen Fahrerlaubnis

Besitzen Sie einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so ist dieser auch bei einer Wohnsitznahme in Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer weiter gültig. Allerdings gibt es Einschränkungen bezüglich der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis bei folgenden Klassen: C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Weiterhin ist zu beachten, dass die conduite accompagnée nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland berechtigt und auch nicht gegen einen deutschen Führerschein umgetauscht werden kann.

Verlegt der oder die Inhaber:in der Fahrerlaubnis den ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland und besitzt den Führerschein noch nicht länger als zwei Jahre, so muss die Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen registriert werden. Für den oder die Fahrer:in wird dann eine zweijährige Probezeit registriert. Hierbei wird allerdings die Zeit seit Erteilung in Frankreich angerechnet.

In Deutschland mit meiner schweizerischen Fahrerlaubnis

Begründet der oder die Inhaber:in einer schweizerischen Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, so besteht die Berechtigung Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate. Auf Antrag kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist noch bis zu weiteren sechs Monaten verlängern, wenn die antragstellende Person versichern kann, dass sie ihren  ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Die Berechtigung Kraftfahrzeuge zu führen gilt nicht für Inhaber:innen eines schweizerischen Lernfahrausweises.

Verlegt der oder die Inhaber:in der Fahrerlaubnis den ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland und besitzt den Führerschein noch nicht länger als zwei Jahre, so muss die Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen registriert werden. Für den oder die Fahrer:in wird dann eine zweijährige Probezeit registriert. Hierbei wird allerdings die Zeit seit Erteilung in der Schweiz angerechnet.

Den Führerschein in Deutschland machen

Die Erteilung des Führerscheins erfolgt nach theoretischer und praktischer Ausbildung in einer Fahrschule und einer Prüfung in beiden Bereichen. Falls diese Prüfungen nicht bestanden werden, können sie nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums wiederholt werden. Beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von zwei Jahren "auf Probe" erteilt. Damit unterliegen Fahranfänger:innen generell einer zweijährigen Bewährungsphase.

Um die Fahrerlaubnis in Deutschland zu erwerben, muss man seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, das heißt - vereinfacht gesagt - hier während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen.

Begleitetes Fahren ab 17

In Baden-Württemberg und in einigen anderen Bundesländern dürfen Jugendliche den Führerschein bereits ab 17 Jahren erwerben. Für die Ausbildung und die Prüfung gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Führerscheinerwerb mit 18 Jahren, allerdings wird statt eines Führerscheins eine befristete Prüfungsbescheinigung ausgestellt, welche im Ausland keine Gültigkeit hat. Weiterhin gelten auch für die notwendige Begleitperson bestimmte Auflagen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Verkehrswidriges Verhalten

Das Verkehrsregister des Kraftfahrt-Bundesamts

Mit Punkten erfasst werden im Wesentlichen nur noch Verstöße, die auch tatsächlich die Verkehrssicherheit gefährden. Andere Verstöße, wie etwa das Befahren einer Umweltzone ohne die dafür gültige Plakette, werden nicht mehr erfasst und mit Inkrafttreten der Neuregelung gelöscht. Für solche Verstöße wird zwar weiterhin ein Bußgeld zu zahlen sein, es erfolgt jedoch keine Eintragung ins Verkehrszentralregister.

Für Ordnungswidrigkeiten ab einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro wird ein Punkt eingetragen. Für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie für Straftaten werden zwei Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. Für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis werden drei Punkte eingetragen.

Beim Punktestand von eins bis drei erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme. Beim Punktestand von vier bis fünf Punkten erfolgt eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Beim Punktestand von sechs bis sieben erfolgt eine Verwarnung. Beim Punktestand von acht Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.

Punkteabfrage in Flensburg

Um Ihren aktuellen Punktestand abzufragen, genügt ein formloses Schreiben an das Kraftfahrtbundesamt. Die Punkteabfrage ist kostenlos.

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg
Telefon: 0461-316-0
Fax: 0461-316-1495

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 03.08.2023

Führerschein in Frankreich

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Um in Frankreich ein Kraftfahrzeug führen zu können, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis. Diese wird in bestimmten Klassen erteilt und ist durch einen Führerschein nachzuweisen. Eine Übersicht über die verschiedenen Fahrzeugklassen finden Sie hier.

In Frankreich mit meiner deutschen Fahrerlaubnis

Besitzen Sie einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so ist dieser auch bei einer Wohnsitznahme in Frankreich grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer weiter gültig. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass Sie für das Führen des entsprechenden Gefährts auch in Frankreich das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben und dass Ihnen Ihr Führerschein in Deutschland nicht entzogen wurde.

Der Umtausch der Fahrerlaubnis kann somit auf freiwilliger Basis erfolgen. Allerdings müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen, wenn Sie in Frankreich ein Verkehrsdelikt begehen.

Der deutsche Führerschein mit begleitendem Fahren ab 17 Jahren hat in Frankreich keine Gültigkeit.

Weitere Informationen finden Sie hier und in der folgenden Broschüre.

Unsere Broschüre: Führerschein in Frankreich - Umtausch und Beantragung

Führerschein in Frankreich_Umtausch und Beantragung (de+fr)
Typ: PDF — Größe: 1 MB

In Frankreich mit meiner schweizerischen Fahrerlaubnis

Der Umtausch Ihrer schweizerischen Fahrerlaubnis in eine französische Fahrerlaubnis ist verpflichtend, wenn Sie nach Frankreich ziehen. Eine von einen Nicht-EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis wird nur ein Jahr ab Umzug in Ihren Hauptwohnsitz in Frankreich anerkannt. Deshalb müssen Sie den Umtausch der Fahrerlaubnis ab dem sechsten und vor dem 18. Monat Ihres Aufenthalts in Frankreich beantragen. Ohne den Umtausch in der genannten Frist müssen Sie die französische Fahrerlaubnisprüfung machen.

Voraussetzungen für den Umtausch der Fahrerlaubnis

Für den Umtausch muss Ihre Fahrerlaubnis folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Fahrerlaubnis muss aktuell gültig sein
  • Sie muss von dem Land ausgestellt worden sein, in dem Sie vor Ihrem Umzug nach Frankreich Ihren Hauptwohnsitz hatten
  • Sie muss auf Französisch ausgestellt worden sein. Sofern sie im Ausland ausgestellt wurde, benötigen Sie dafür eine offizielle Übersetzung ins Französische, welche beglaubigt oder mit einer Apostille versehen sein muss. Wenn die Übersetzung in Frankreich gemacht wurde, muss sie von einer dafür vereidigten Person gemacht worden sein.

Sie müssen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen das Mindestalter haben, welches in Frankreich für das Fahren der in Ihrer Fahrerlaubnis angegebenen Fahrzeugkategorie gefordert ist
  • Sie müssen seit mindestens sechs Monaten in Frankreich wohnen
  • Sie müssen einen gültigen Aufenthaltstitel haben, falls Sie keine französische, europäische oder Schweizer Staatsangehörigkeit haben
  • Sie müssen etwaige medizinische Verschreibungen auf Ihrer Fahrerlaubnis einhalten
  • Falls nötig, müssen Sie bei einer ärztlichen Fahrtüchtigkeitsuntersuchung gewesen sein
  • Es darf Ihnen von dem Land, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, nicht die Fahrerlaubnis entzogen, ausgesetzt oder aberkannt worden sein
  • Ihre Fahrerlaubnis darf nicht in Frankreich entzogen, ausgesetzt oder aberkannt worden sein, bevor Sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Land erhalten haben.

Wenn Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, müssen Sie die Fahrerlaubnisprüfung in Frankreich bestehen, um weiterhin fahren zu können.

Wo und wie kann die Fahrerlaubnis umgetauscht werden?

Der Umtausch der Fahrerlaubnis muss online über die Internetseite der Agence nationale des titres sécurisés (ANTS) erfolgen: https://permisdeconduire.ants.gouv.fr/

Dafür benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Eine Farbkopie der Vorder- und Rückseite Ihrer originalen Fahrerlaubnis
  • Eine Übersetzung der Fahrerlaubnis, wenn diese nicht auf Französisch ausgestellt wurde. Die Übersetzung muss beglaubigt oder mit einer Apostille versehen sein, sofern sie im Ausland ausgestellt wurde. Wenn die Übersetzung in Frankreich gemacht wurde, muss sie von einer dafür vereidigten Person gemacht worden sein.
  • Ein Identitätsnachweis (Ausweis oder Pass)
  • Ein Wohnsitznachweis über mindestens die letzten sechs Monate (zum Beispiel eine Wasser-, Strom-, Gas- oder Telefonrechnung (Festnetz) von vor mindestens sechs Monaten, ein Steuer- oder Freistellungsbescheid, oder eine nicht handschriftliche Mietquittung)
  • Digitales Passbild und digitale Unterschrift (photo-signature numérique). Services, wo Sie diese Art von Kopie machen lassen können, finden Sie unter dieser Internetadresse: https://permisdeconduire.ants.gouv.fr/Services-associes/Ou-faire-ma-photo-et-ma-signature-numerisee,
  • Eine weniger als drei Monate alte Bescheinigung über die Erlaubnis zu fahren, welche von der ausländischen Behörde ausgestellt wurde, die auch die Fahrerlaubnis ausgestellt hat. Dieses Dokument soll bescheinigen, dass Ihre Fahrerlaubnis nicht entzogen, ausgesetzt oder aberkannt wurde. Wenn Ihre Fahrerlaubnis in der Schweiz ausgestellt wurde, benötigen Sie einen Auszug aus dem Verkehrsregister. Dieses kann bei den kantonalen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämtern angefragt werden. Die Adressen dieser Servicestellen finden Sie hier: https://asa.ch/strassenverkehrsaemter/adressen/
  • Eine Übersetzung dieser Bescheinigung über die Erlaubnis zu fahren, wenn diese nicht auf Französisch ausgestellt wurde. Die Übersetzung muss beglaubigt oder mit einer Apostille versehen sein, sofern sie im Ausland ausgestellt wurde. Wenn die Übersetzung in Frankreich gemacht wurde, muss sie von einer dafür vereidigten Person gemacht worden sein.
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Frankreich zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Umtausch der Fahrerlaubnis (ein Dokument, das nachweist, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit mehr als sechs Monaten in Frankreich wohnen
  • Nachweis über das Ankunftsdatum in Frankreich
  • Falls Sie nicht die Nationalität des Landes haben, welches die Fahrerlaubnis ausgestellt hat: ein Nachweis über den Hauptwohnsitz in diesem Land zum Zeitpunkt der Ausstellung der ausländischen Fahrerlaubnis
  • Wenn Sie eine Lkw-Fahrerlaubnis haben: eine ärztliche Fahrtüchtigkeitsbescheinigung für diese Fahrzeugklasse
  • weitere Dokumente können abhängig von Ihrer Situation gefordert werden

Kontakt zur ANTS

Wenn Sie Ihren Antrag auf Umtausch Ihrer Fahrerlaubnis online gestellt haben und Fragen zur Bearbeitung Ihres Antrags haben, können Sie das Kontaktformular auf der Online-Plattform ANTS verwenden oder die ANTS telefonisch unter +33 3400 von Montag bis Freitag von 7.45-19 Uhr und samstags von 8-17 Uhr erreichen.

Die Motorrad-Fahrerlaubnis

Achtung: Die französische Motorrad-Fahrerlaubnis moto A kann nicht per Umtausch bekommen werden. Sie erhalten dann die Fahrerlaubnis moto A2 und müssen innerhalb von zwei Jahren eine Ausbildung für die Fahrerlaubnis A machen.

Weitere Informationen zum Übergang von der Kategorie A2 zur Kategorie A finden Sie hier: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F31119

Den Führerschein in Frankreich machen

Grundvoraussetzung, um sich für den Führerschein anmelden zu können, ist die Bescheinigung über die Absolvierung einer Verkehrssicherheitsprüfung (l´attestation de sécurité routière ASR). Diese ist in Frankreich in den Unterricht der Schulen integriert. Man spricht dann von attestation scolaire de sécurité routière. Außerhalb der Schule kann man die Verkehrssicherheitsprüfung jedoch auch absolvieren.

Um sich auf die Prüfung vorzubereiten, können Sie sich an Ihre Fahrschule wenden. Die Prüfung selber wird von den GRETA (groupement d´établissements pour la formation des adultes) vorgenommen. Dies sind staatliche Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung und Erwachsenenbildung mit Sitz in den jeweiligen Départements.

Weitere Informationen und Kontaktadressen hierzu finden Sie hier.

Um sich auf die Führerscheinprüfung vorzubereiten ist der Besuch einer Fahrschule nicht unbedingt notwendig. Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis ohne die Inanspruchnahme einer Fahrschule erwerben wollen, gibt es gewisse Auflagen, die hierfür zu beachten sind. So müssen Sie, abgesehen von einer Begleitperson, ein speziell ausgestattetes Fahrzeug aufweisen. Es muss beispielsweise mit einer Bremse und Kupplung auf der Beifahrerseite ausgestattet sein.

Die notwendigen Dokumente

Wollen Sie den Führerschein in Frankreich erhalten, müssen Sie zunächst einen Antrag zur Zulassung zur Führerscheinprüfung stellen. Dies kann durch Ihre Fahrschule, aber auch durch Sie selbst erfolgen. Zuständig ist hier die für Ihren Wohnsitz zuständige Préfecture.

In jedem Fall, muss der Antrag folgende Dokumente enthalten:

  • den Antrag zur Zulassung zur Führerscheinprüfung (Formular cerfa n°14866*01) welches der oder die Kandidat:in selbst oder bei Minderjährigen deren Eltern ausfüllen müssen. Dieses Formular erhalten Sie bei der Préfecture oder bei Ihrer Fahrschule),
  • Das Formular cerfa 06 n°14948*01,
  • Nachweis über die Identität der Kandidatin oder des Kandidaten (Ausweis, Reisepass ...),
  • Wohnsitznachweis
  • Zwei Passfotos, rückseitig mit Name und Adresse beschriftet (ein Foto für jedes der cerfa-Formulare)
  • Zwei frankierte Briefumschläge beschriftet mit Name und Adresse
  • Wenn Sie die französische Staatsangehörigkeit haben und zwischen 16 und 25 Jahren alt sind, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass Sie melderechtlich erfasst sind (l'attestation de recensement) oder eine Bescheinigung der französischen Armee, dass Sie am l'appel de préparation à la défense teilgenommen haben.
  • Wenn Sie nach 1987 geboren sind und die Führerscheinprüfung zum ersten Mal ablegen, müssen Sie eine Kopie der l'attestation scolaire de sécurité routière de second niveau (ASSR2) oder der  l'attestation de sécurité routière (ASR)  vorlegen. Das gilt nicht, wenn Sie unter 16 Jahren sind.

Weiterhin können, je nach gewünschter Führerscheinklasse und Situation der Führerscheinanwärterin oder des -anwärters, noch weitere Dokumente erforderlich sein.

Ablauf

Ab einem Alter von 16 Jahren ist es möglich, den Führerschein in drei Etappen zu erwerben.

Die erste Etappe ist die Grundausbildung, die Sie bei einer Fahrschule absolvieren. Die Dauer der Grundausbildung beträgt mindestens 20 Stunden. Nachdem Sie die anschließende Theorieprüfung bestanden haben, erhalten Sie eine Bestätigung über die Beendigung der Grundausbildung, welche drei Jahre gültig ist.

Daraufhin folgt als zweite Etappe das begleitete Fahren mit einer erwachsenen Person unter pädagogischer Anleitung der Fahrschule. Bis Sie 18 Jahre alt sind, dürfen Sie nur begleitet fahren. Ihre Begleitpersonmuss mindestens 28 Jahre alt sein und den Führerschein seit mindestens drei Jahren haben. Die Begleitperson kann ihre Funktion aber erst ausüben, nachdem sie die Einverständniserklärung der Kfz-Versicherung des zum Lernen verwendeten Autos erhalten hat. Die Begleitperson kann zum Beispiel ein Elternteil sein. Die Versicherung kann ihr Einverständnis verweigern, wenn die Begleitperson schwere Verkehrsdelikte begangen hat.

Während der Fahrten muss ein Schild mit der gut lesbaren Aufschrift conduite accomagnée am Heck des Wagens angebracht werden. Bitte beachten Sie, dass Sie während des Zeitraums des Begleiteten Fahrens conduite accompagné nicht im Ausland fahren dürfen.

Weiterhin sind für das begleitende Fahren besondere Begrenzungen hinsichtlich der Geschwindigkeit einzuhalten, beispielsweise ist auf Autobahnabschnitten, auf welchen grundsätzlich 130 km/h erlaubt sind, nur 110 km/h erlaubt.

Um die Ausbildung fortzuführen sind zwei Termine vorgeschrieben:

  • Der erste Termin wird zwischen dem vierten und sechsten Monat nach der Grundausbildung abgehalten. Hierzu müssen Sie etwa 1000 km gefahren sein.
  • Der zweite Termin findet in den letzten zwei Monaten vor Beendigung des begleitenden Fahrens statt, hier müssen Sie aber mindestens 3000 km gefahren sein.

Daraufhin erfolgt eine Bewertung durch die Fahrschule, die in ein „Lernfahrtenbuch“ (livret d’apprentissage) eingetragen wird und an Sie ausgehändigt wird.

Im Anschluss daran müssen Sie noch die praktische Fahrprüfung als dritte Etappe bestehen. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie sowohl eine schriftliche Bestätigung über das Bestehen der Prüfung, als auch eine Bescheinigung über die Beendigung des begleitenden Fahrens. Die Bestätigung über das Bestehen des Führerscheins muss innerhalb von zwei Monaten gegen den unbefristeten Führerschein bei der Préfecture, in deren Gebiet die Fahrprüfung abgelegt wurde, umgetauscht werden. Diese Bescheinigung über die Beendigung des begleitenden Fahrens können Sie bei Ihrer Kfz-Versicherung einreichen, um dort einen Rabatt zu erhalten.

Auch wenn man über 18 Jahre alt ist, kann man begleitetes Fahren praktizieren, wenn man zum Beispiel die Führerscheinprüfung nicht bestanden hat oder den praktischen Teil der Führerscheinprüfung noch nicht abgelegt hat. Weitere Informationen finden Sie hier.

Verkehrswidriges Verhalten

Im Falle von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr werden Ihnen in Frankreich Punkte von Ihrem persönlichen „Punktekonto“ (mit insgesamt zwölf Punkten) abgezogen. Als Fahranfänger:in sind Ihnen ab Erhalt des Führerscheins sechs Punkte gutgeschrieben. Im Laufe der ersten drei Jahre werden Ihnen, sofern Sie keine Verkehrsdelikte begangen haben, weitere Punkte gutgeschrieben. Haben Sie den Führerschein durch das begleitende Fahren erworben, so kann Ihnen bereits im zweiten Jahr als Führerscheininhaber:in die maximale Zahl von zwölf Punkten gutgeschrieben werden.

Im Falle von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr werden Ihnen in Frankreich Punkte aus Ihrem persönlichen „Punktekonto" abgezogen. Sind Ihnen Punkte abgezogen worden, so gibt es zwei Möglichkeiten um diese wieder zu erlangen:

  • Sind seit Ihrem letzten Verkehrsdelikt sechs Monate bis drei Jahre vergangen ohne, dass weitere Punkteabzüge vorgenommen wurden, so wird Ihr Punktekonto automatisch wieder auf zwölf Punkte aufgestockt. Diese Frist kann unterschiedlich lang ausfallen, je nachdem um welchen Verkehrsverstoß es sich gehandelt hat.
  • Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis an Verkehrssicherheitstrainings teilzunehmen (eins pro Jahr). Hierfür werden Ihnen pro Training vier Punkte gutgeschrieben, wobei Sie nicht mehr als maximal zwölf Punkte ansammeln können.

Weitere Informationen zu Straßenverkehrsordnung finden Sie hier.

Ihren Punktestand können Sie hier abfragen. 

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 01.09.2023

Führerschein in der Schweiz

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Um in der Schweiz ein Kraftfahrzeug führen zu können, benötigen Sie einen Führerausweis, der für die jeweiligen Kraftfahrzeugkategorien erteilt wird. Eine Übersicht über die jeweiligen Kategorien finden Sie auf fuehrerausweise.ch.

In der Schweiz fahren mit einer deutschen oder französischen Fahrerlaubnis

Die Inhaber:innen eines gültigen ausländischen Führerausweises müssen einen Schweizer Führerausweis besitzen, wenn ihr Aufenthalt in der Schweiz länger als zwölf Monate dauert. Die Personen, die beruflich ein in der Schweiz immatrikuliertes Motorfahrzeug führen (Kategorien C, C1, D, D1, B, B1 oder F) müssen vor ihrem ersten beruflichen Transport im Besitz des Schweizer Führerausweises sein.

Den Berufsfahrer:innen, die im Ausland wohnansässig sind, wird der Schweizer Führerausweis nur für die entsprechenden beruflichen Fahrzeugkategorien erteilt (mit der Einschränkung „Muss den ausländischen Führerausweis mit sich führen“). Der ausländische Führerausweis bleibt selbstverständlich in ihrem Besitz.

Wenn Sie seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz wohnen, müssen Sie beim Straßenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons Ihren Führerschein gegen einen schweizerischen Führerausweis tauschen. Der Austausch sollte vor Ablauf der zwölf Monate beantragt werden.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Straßenverkehrsämter der Kantone.

„Conduite accompagnée"

Die Conduite accompagnée ist in der Schweiz nicht gültig. Die Voraussetzung für die Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins ist unter anderem das Erreichen des in der Schweiz geltenden Mindestalters zum Führen der entsprechenden Kategorie. Für den normalen Pkw-Führerschein ist das Mindestalter in der Schweiz jedoch 18 Jahre.

Den Führerschein in der Schweiz machen

Wer Auto fahren lernen will, braucht einen Lernfahrausweis, macht eine theoretische und praktische Führerprüfung und erhält bei Erfolg einen Führerausweis auf Probe. Später wird der reguläre Führerausweis ausgestellt. Es gibt einen internationalen Führerausweis und ausserdem verschiedene Fahrzeugausweise (Kategorien) – je nach Fahrzeug. Die Ausweise können bei Missachtung von Verkehrsregeln entzogen werden.

Detaillierte Angaben zu den einzelnen Etappen finden Sie unter den am Ende dieses Textes folgenden Links.

Führerausweis auf Probe

Seit dem 1. Dezember 2005 müssen Fahrschüler:innen eine Zweiphasenausbildung durchlaufen, um den definitiven Führerausweis zu erhalten. Nach bestandener Fahrprüfung (Phase 1) muss sich der oder die Neulenker:in in der darauf folgenden Probezeit von drei Jahren an zwei Kursen weiterbilden lassen (Phase 2). Der unbefristete Führerausweis wird erst nach Ablauf der Probezeit und nach dem Besuch der zweitägigen obligatorischen Weiterbildung auf Gesuch hin ausgestellt. Es ist keine weitere Prüfung zu absolvieren.

Auch beim Umtausch ausländischer Führerscheine in einen schweizerischen Führerausweis können die Bestimmungen über den Führerausweis auf Probe zur Anwendung gelangen.

Der schweizerische Führerausweis wird nicht auf Probe erteilt bei Personen, deren Führerausweis der Kategorie A oder B:

  • vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde; oder

  • am oder nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitznahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 24.08.2023
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