Gesetzliche Unfallversicherung in Frankreich
Zum PDF-Export hinzufügenAlle Erwerbstätigen oder Beschäftigten sind unabhängig von ihrer Tätigkeit, der Anzahl ihrer Arbeitgeber:innen oder ihrem Arbeitsort gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten versichert. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Einstellung.
Die Höhe des von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber eingezahlten Beitrags wird jedes Jahr festgelegt. Die Regelung sieht verschiedene Tarifgestaltungsmethoden vor, die von der Anzahl der vom Unternehmen beschäftigten Angestellten abhängt.
Arbeitskräfte, die nicht gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind, können sich freiwillig gegen diese Risiken bei der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (zuständigen Ortskrankenkasse) versichern lassen. In diesem Fall werden die Beiträge von der freiwillig versicherten Person gezahlt.
Eine Arbeitskraft, die von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit betroffen ist, ist durch bestimmte Regelungen im Bereich des Arbeitsrechts geschützt. Sie kann darüber hinaus besondere Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen.
Ausführliche Liste der versicherten Personenkreise im Sozialversicherungsgesetzbuch (nur auf Französisch):