Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen
Zum PDF-Export hinzufügenDas „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Vermögen“ vom 11.08.1971 (DBA D/CH) differenziert hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach den verschiedenen Einkunftsarten:
- Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)
- Gewinne eines Unternehmens (Art. 7)
- Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Art. 8)
- Dividenden (Art. 10)
- Zinsen (Art. 11)
- Lizenzgebühren (Art. 12 DBA)
- Veräußerungsgewinne (Art. 13)
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Art. 14)
- Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen (Art. 15)
- Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Grenzgängern (Art. 15 a).
- Einkünfte von Künstlern, Musikern, Artisten und Sportlern (Art. 17).
- Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (Art. 18)
- Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (Art. 19).
- Zahlungen an Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge (Art. 20)
- Sonstige Einkünfte (Art. 21)
Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzerinnen und Nutzer.
Zuletzt geändert am 15.02.2021