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Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale germano-suisse

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Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Vermögen“ vom 11.08.1971 (DBA D/CH) differenziert hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach den verschiedenen Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)
  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 7)
  • Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Art. 8)
  • Dividenden (Art. 10)
  • Zinsen (Art. 11)
  • Lizenzgebühren (Art. 12 DBA)
  • Veräußerungsgewinne (Art. 13)
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Art. 14)
  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen (Art. 15)
  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Grenzgängern (Art. 15 a).
  • Einkünfte von Künstlern, Musikern, Artisten und Sportlern (Art. 17).
  • Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (Art. 18)
  • Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (Art. 19).
  • Zahlungen an Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge (Art. 20)
  • Sonstige Einkünfte (Art. 21)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzerinnen und Nutzer.

Zuletzt geändert am 15.02.2021
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