Ausnahme Grenzgänger: Besteuerung am Wohnort
Zum PDF-Export hinzufügenArt. 15a
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft erfüllen, werden Sie in der Regel am Wohnort besteuert.
Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft ist, dass die betreffenden Personen
- im einen Staat ansässig sind und im anderen Staat arbeiten und
- in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Der steuerrechtliche Status als Grenzgänger:in bleibt trotz einer Tätigkeit im „Homeoffice“ im Wohnstaat erhalten und die Besteuerung des/der Grenzgänger:in erfolgt im Wohnstaat, abzüglich einer Quellensteuer von 4,5 % im Staat des/der Arbeitgebenden (siehe Broschüren "Telearbeit im grenzüberschreitenden Kontext" oben).
Quellenbesteuerung
Grenzgänger werden im Ansässigkeitsstaat besteuert und führen im Beschäftigungsstaat 4,5 % Quellensteuer ab, die jedoch auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden.
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Sofern das Wohnsitzland Deutschland ist, wird die im Tätigkeitsstaat im Abzugswege gezahlte Quellensteuer, auf die dort zu zahlende Steuer angerechnet (§ 36 EStG).
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Sofern das Wohnsitzland die Schweiz ist, wird der Bruttobetrag der Einkünfte bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.
Formalitäten für die Begrenzung auf den Quellensteuerabzug
Um als Grenzgänger vom Steuerabzug am Arbeitsort freigestellt zu werden, müssen Sie folgende Formulare einreichen, die Sie im Internet oder bei Ihrem Finanzamt erhalten:
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Wenn Sie in Deutschland wohnen und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, wird der in der Schweiz erhobene Quellensteuerabzug nur dann auf 4,5 % begrenzt, wenn der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung, das Formular Gre-1 bzw. deren Verlängerung, das Formular Gre-2 vorlegt. Andernfalls wird der volle Steuerbetrag vom Lohn abgezogen.
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Als Grenzgänger von der Schweiz nach Deutschland, erhalten Sie das entsprechende Formular bei der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung.
Verlust des Grenzgängerstatus: 60-Tage-Regelung
Wenn jemand nicht regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt, entfällt der Grenzgängerstatus nur dann, wenn er im Laufe des Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnort zurückkehrt. Ein Verbleib im Arbeitsstaat gilt nur dann als Nichtrückkehrtag, wenn er beruflich bedingt ist, das heißt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wochenendtage können regelmäßig nur in Ausnahmefällen als Nichtrückkehrtage gewertet werden. Auch ist nicht schon deshalb ein Nichtrückkehrtag anzunehmen, wenn sich die Arbeitszeit z.B. im Falle von Schichtarbeit oder Nachtdiensten über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Welche Tage im Einzelfall als Nichtrückkehrtage gewertet werden, erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt bzw. Steueramt.
Sonderregelung für „Wegzügler“ von Deutschland in die Schweiz
Es gibt für Grenzgänger, die von Deutschland in die Schweiz umgezogen sind und durch den Umzug zu Grenzgängern nach Deutschland werden, weil sie weiterhin in Deutschland arbeiten, eine Spezialregelung. Diese Sonderregelung (Art. 4 Abs. 4) für sogenannte „Wegzügler“ ist gegenüber der Grenzgängerregelung vorrangig.
Bei einer in der Schweiz ansässigen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, kann Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet, und in den folgenden 5 Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte dann beschränkt besteuern. Die in der Schweiz zu zahlende Steuer wird angerechnet. Diese „Wegzügler-Regel“ findet allerdings keine Anwendung, wenn der Wegzug in die Schweiz wegen einer Heirat mit einer Person erfolgt, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
Diese „Kann-Vorschrift“ hat Deutschland in § 2 AStG konkretisiert, so dass der „Wegzügler“ selbst nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes noch immer der beschränkten Einkommenssteuerpflicht in Deutschland unterliegt. Das bedeutet, dass die betroffene Person für das Zuzugsjahr und die darauf folgenden 5 Jahre (Art. 4 Abs. 4 reduziert die in § 2 AStG vorgesehene Zehnjahresregel) für sämtliche Einkünfte aus Deutschland steuerpflichtig bleibt!