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Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale germano-suisse

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Ausnahme: Bei Entsendung - Die 183-Tage-Regelung

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Art. 15 Abs. 2

Dem Ansässigkeitsstaat steht das Besteuerungsrecht zu, wenn der Beschäftigte sich weniger als 183 Tage im Arbeitsstaat aufgehalten hat und die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber gezahlt wurden, der seinen Sitz im Arbeitsstaat hat und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder sonstigen festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsstaat hat.

Zuletzt geändert am 22.03.2021
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