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Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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Einkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit – Grundsatz: Besteuerung am Wohnort

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Art. 14

Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit werden grundsätzlich nur in dem Staat besteuert, in dem die Person ansässig ist. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Person im anderen Staat ihre Tätigkeit ausübt und dabei eine ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt. In diesem Fall können die dieser Einrichtung zurechenbaren Einkünfte nur in dem Einrichtungsstaat versteuert werden.

Welche freien Berufe der Regelung des Art. 14 unterfallen, wird dort beispielhaft, jedoch nicht abschließend umschrieben. Es gehören insbesondere die selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen, erzieherischen oder unterrichtenden Tätigkeiten sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren dazu. Keine Anwendung findet dieser Artikel auf Künstler und Sportler, da diesbezüglich eine Spezialregelung besteht (siehe unten).

Zuletzt geändert am 22.03.2021
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