Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge
Zum PDF-Export hinzufügen Aus dem PDF-Export entfernenArt. 20
Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
Der Artikel soll den Ausbildungsaustausch zwischen den beiden Staaten erleichtern. Zu diesem Zweck sieht die Regelung die Steuerbefreiung von Zahlungen vor, die ein Student, Lehrling oder Praktikant für seinen Unterhalt, sein Studium oder eine Ausbildung aus einer Quelle ausserhlab des Aufenthaltslandes erhält (insbesondere Zahlungen aus dem Wohnsitzstaat).
Nicht von dieser Regelung umfasst sind Zahlungen (beispielsweise im Rahmen eines Praktikums) aus dem Arbeits-/Aufenthaltsstaat.
Zuletzt geändert am 22.03.2021- COVID-19 – Informationen F/D/CH
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