Ausnahme Grenzgänger: Besteuerung am Wohnort
Zum PDF-Export hinzufügenArt. 1 DBA Gre CH/F
Grenzgänger sind alle in einem Vertragsstaat ansässige Personen, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort haben und von dort im Allgemeinen täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Nach dem speziellen Grenzgängerabkommen DBA-Gre F/CH werden Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und in einem der Abkommens-Kantone Bern, Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura in der arbeiten, an ihrem Wohnsitz besteuert.
Dieselben Regeln gelten umgekehrt für Personen, die in einem der o.g. Kantone wohnen und in Frankreich arbeiten.
Folgender Personenkreis wird nicht als Grenzgänger definiert und wird folglich im Tätigkeitsstaat an der Quelle besteuert:
- Personen, die in einem anderen Kanton (beispielsweise im Kanton Aargau oder Zürich) arbeiten
- Personen, in einer öffentlich-rechtlichen oder staatlichen Stelle arbeiten und schweizerische Staatsbürger sind.
Wenn Sie als Grenzgänger von Frankreich in einem der vom Grenzgängerabkommen erfassten Kantone arbeiten, müssen Sie vor Arbeitsaufnahme oder unmittelbar nach dem Umzug nach Frankreich eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, um nicht an der Quelle besteuert zu werden. Das Formular 2041-AS (bei der französischen Steuerbehörde erhältlich) muss vom Steuerpflichtigen ausgefüllt und französischen Finanzamt abgestempelt werden. Der Arbeitgeber erhält das Formular im Doppel und leitet eines davon zusammen mit dem Lohnausweis an die kantonale Steuerverwaltung weiter.
Grenzüberschreitende Telearbeit / Homeoffice
Pro Jahr können bis zu 40 % der Arbeitszeit im Rahmen von Homeoffice/Telearbeit im Wohnstaat geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat. Dies gilt sowohl für im Wohnstaat besteuerte Grenzgänger:innen als auch für grenzüberschreitend erwerbstätige Personen, die im Beschäftigungsstaat besteuert werden (siehe Broschüren "Telearbeit im grenzüberschreitenden Kontext" oben).
Zuletzt geändert am 11.11.2024