Einkünfte aus selbständiger / freiberuflicher Tätigkeit
Zum PDF-Export hinzufügen Aus dem PDF-Export entfernenArt. 16
Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit können grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, es sei denn, dass die Person im anderen Staat über eine feste Einrichtung verfügt. In diesem Fall können die dieser Einrichtung zurechenbaren Einkünfte nur in dem Einrichtungsstaat versteuert werden. Zu den freien Berufen in diesem Sinne gehört insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Zuletzt geändert am 12.02.2021- COVID-19 – Informationen F/D/CH
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