Künstler, Sportler, Artisten
Zum PDF-Export hinzufügen Aus dem PDF-Export entfernenArt. 19
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, Musiker oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht können im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Eine Ausnahme gilt für Einkünfte, die eine Person als Künstler oder Sportler aus ihrer im Tätigkeitsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn diese Tätigkeit in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des Wohnsitzstaates finanziert wird.
Zuletzt geändert am 12.02.2021-
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