Zuwendungen an Studenten und Lehrlinge
Zum PDF-Export hinzufügen Aus dem PDF-Export entfernenArt. 22
Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge, die sich im anderen Staat zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, müssen Zuwendungen aus ihrem Wohnsitzstaat nur dort versteuern, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen. Nicht von dieser Regelung umfasst sind Vergütungen (beispielsweise im Rahmen eines Praktikums) aus dem Arbeitsstaat.
Zuletzt geändert am 12.02.2021- COVID-19 – Informationen F/D/CH
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