Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. Immobilieneinkünfte
Zum PDF-Export hinzufügen Aus dem PDF-Export entfernenArt. 24 und Art. 6
Unbewegliches Vermögen (Art. 24) und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6) sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem die zugrunde liegende Immobilie liegt (Belegenheitsprinzip).
Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie. Was im Einzelnen zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt, bestimmt sich jeweils nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaates.
Zuletzt geändert am 12.02.2021-
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