Die Mehrwertsteuer innerhalb der EU
Zum PDF-Export hinzufügenWaren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen und privater Kundschaft
Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU zu privaten Zwecken unterliegt grundsätzlich ausschließlich der Umsatzbesteuerung im Erwerbsland. In bestimmten Situationen findet jedoch dieses „Ursprungslandsprinzip“ keine Anwendung, zum Beispiel beim Kauf eines Neufahrzeugs (im steuerlichen Sinne) oder bei Fernkäufen.
- Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen der Kilometerstand nicht mehr als 6000 km beträgt oder die Inbetriebnahme nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Jede Lieferung eines Neufahrzeugs in ein anderes EU-Land, auch durch Nichtunternehmer, ist im Land des Lieferers steuerfrei. Dementsprechend muss der oder die Käufer:in im Wohnland den Erwerb des Neufahrzeugs besteuern.
- Fernverkäufe unterliegen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung am Absendeort. Werden jedoch von der absendenden Person bestimmte Lieferschwellen überschritten (bezogen auf die Summe aller Versendungslieferungen des Unternehmens in das jeweilige Land), ist die Umsatzsteuer dort zu entrichten, wo sich die empfangende Person befindet („Bestimmungslandsprinzip“).
Dienstleistungen, die nicht an ein Unternehmen erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung des Landes, von dem aus die leistende Person ihr Unternehmen betreibt, nach dem sogenannten „Sitzortsprinzip“.
Von der Grundregel des Sitzortsprinzips bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen, unter anderem bei Reparaturleistungen, Vermittlungsleistungen oder Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen. Auch Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kundschaft innerhalb der EU werden ab 01.01.2015 nicht mehr im Heimatstaat der dienstleistenden Person der Umsatzsteuer unterworfen, sondern im Wohnort der Kundschaft.
Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen
Im gewerblichen Warenverkehr gilt nach wie vor das „Bestimmungslandsprinzip“, das heißt, dass gewerbliche Waren grundsätzlich unversteuert über die innergemeinschaftlichen Grenzen gelangen und die Belastung mit der Umsatzsteuer erst im Bestimmungsland erfolgt. Zur Sicherung des Steueraufkommens innerhalb der EU ist für die umsatzsteuerfreie Lieferung eine Identifikationsnummer erforderlich, kurz Ust-IdNr. (oder auf Französisch Numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée).
Seit 1. Januar 2010 gilt auch für Dienstleistungen als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo das Auftrag gebende/leistungsempfangende Unternehmen seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat. Von dieser Grundregel gibt es einige Ausnahmen (zum Beispiel Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, Ticketverkäufe oder kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln). Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte „Reverse-charge-Regelung“ angewendet wird. Danach berechnet das leistungsempfangende Unternehmen auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab.
Weiterführende Links
- Europäische Kommission - Steuern und Zollunion
- https://ec.europa.eu/taxation_customs/home_de