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Vorrangiges Land für Grenzgänger:innen

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Pays prioritaire pour les travailleurs frontaliers

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Grundregel, EU-Bestimmungen

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Wer in Europa in einem Land wohnt und in einem anderen Land arbeitet, hat im Prinzip zunächst im Beschäftigungsland und unter Umständen auch im Wohnsitzland Anspruch auf Familienleistungen. Das bedeutet aber nicht, dass die Familienleistungen doppelt ausbezahlt werden, denn das EU-Recht sieht entsprechende Regelungen vor, die genau festlegen, welche Ansprüche wo entstehen (EU-Richtlinie 883/2004). Dabei hängt es von der beruflichen Situation der einzelnen Familienmitglieder ab, welches Land vorrangig ist und die inländischen Leistungen in voller Höhe auszahlt und welches Land gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag oder eine Differenzzulage zahlt, falls hier die inländischen Leistungen höher sein sollten.

Als Grenzgänger:in haben Sie grundsätzlich in dem Land, in dem Sie beschäftigt sind, Anspruch auf Familienleistungen. In Ihrem Wohnland können je nach Familiensituation und Tätigkeit des anderen Elternteils ebenfalls Ansprüche bestehen. Die EU-Verordnung 883/04 (Kapitel 8) legt fest, welches Land vorrangig ist, das heißt, „zuerst“ seine nationalen Leistungen in voller Höhe zahlt, und welches Land dann noch etwas dazuzahlt, falls hier die nationalen Leistungen höher sein sollten (sogenannter Differenz- oder Unterschiedsbetrag). Wie in anderen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen gelten die entsprechenden Koordinationsregeln auch im Verhältnis zur Schweiz.

Der zwischenstaatliche Anspruch auf Familienleistungen richtet sich in erster Linie nach dem Beschäftigungsland: das Land, in dem eine Person arbeitet, ist grundsätzlich vorrangig bei der Auszahlung von Familienleistungen. Bei Paaren wird erst dann das Wohnland vorrangig, wenn ein Elternteil im Wohnland arbeitet oder dort Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht (Prinzip: Wohnland der Kinder).

Als grobe Faustregel gilt: Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt die Vorrangigkeit.

Welches Land zahlt in welchem Fall die Familienleistung?

Die Überblickstabelle "Welches Land zahlt in welchem Fall die Familienleistung?" verdeutlicht die Vorrangigkeitsregelung in Abhängigkeit von verschiedenen Arbeits- und Wohnsituationen.

Vorrangigkeitsregeln nach Berufstätigkeit der Eltern

Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist

Bei nur einem Beschäftigungsverhältnis ist das Beschäftigungsland vorrangig und zahlt in diesem Fall zunächst die vollen Familienleistungen. Das Wohnsitzland der Familie zahlt unter Umständen einen Unterschiedsbetrag.

Beispiel: Die Familie (zwei Kinder, drei und fünf Jahre alt) wohnt in Deutschland. Der Vater arbeitet in Frankreich, die Mutter ist Hausfrau. Frankreich (vorrangig) zahlt die Allocations familiales aus und Deutschland zahlt den Unterschiedsbetrag zu den dort zustehenden Allocations familiales aus.

Wenn beide Elternteile berufstätig sind

Wenn beide Eltern berufstätig sind, muss danach unterschieden werden, ob im Wohnland der Familie auch eine Beschäftigung ausgeübt wird oder nicht.

  • Wenn beide Eltern berufstätig sind und ein Elternteil im Wohnland der Familienangehörigen arbeitet, so ist dieses Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend und damit das Wohnsitzland vorrangig. Wenn das Wohnsitzland vorrangig ist, zahlt dieses zunächst die vollen inländischen Leistungen. Das Beschäftigungsland des anderen Elternteils zahlt eine so genannte Differenzzulage oder Unterschiedsbetrag.

    Beispiel: Die Familie (zwei Kinder) wohnt in Frankreich, der Vater arbeitet in Deutschland, die Mutter in Frankreich. Frankreich (vorrangig) zahlt die Allocations familiales in voller Höhe, Deutschland zahlt die Differenz zwischen den Allocations familiales und dem Kindergeld aus.
  • Wenn beide Elternteile im Ausland arbeiten:
     
    • Wenn beide Elternteile im (gleichen) Ausland arbeiten, ist das Beschäftigungsland vorrangig.
       
    • Wenn beide Elternteile im Ausland und dabei jeweils in einem anderen Land arbeiten, ist das Land vorrangig, das die höheren Familienleistungen zahlt. Das andere Beschäftigungsland erstattet dem vorrangigen Träger die Hälfte der ausbezahlten Familienleistungen.

      Beispiel: Die Familie wohnt in Frankreich, der Vater arbeitet in der Schweiz, die Mutter in Deutschland. Deutschland zahlt die Familienleistungen aus und die Schweiz erstattet dem deutschen Träger die Hälfte. Gegebenenfalls zahlt Frankreich an die Familie einen Unterschiedsbetrag.

Nicht verheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern

Auch bei nicht-verheirateten, getrennten oder geschiedenen Eltern wird der Arbeitsort des anderen Elternteils für die Bestimmung der Vorrangigkeit herangezogen. Es ist dabei unerheblich, ob die Eltern getrennt oder geschieden sind, ob Unterhaltsansprüche bestehen oder wer das Sorgerecht für die Kinder hat.

Alleinerziehende/alleinstehende Eltern

Allein erziehende/Alleinstehende mit Kind (der andere Elternteil ist verstorben oder nicht bekannt), die im Ausland arbeiten, werden entsprechend der EU-Regelung wie Eltern behandelt, bei denen beide Elternteile ein ausländisches Arbeitsverhältnis haben.

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Zuletzt geändert am 11.09.2023
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