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Mutterschutz in der Schweiz

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Die Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerin bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind in mehreren Texten geregelt:

  • im Arbeitsgesetz (ArG) und in der Mutterschutzverordnung

  • im Obligationenrecht (OR > Arbeitsvertrag)

  • im Erwerbsersatzgesetz (EOG).

Zahlreiche Tarifverträge (es gibt mehr als 1000) sehen zusätzliche Leistungen vor.

Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt "Mutterschaft - Schutz der Arbeitnehmerinnen" des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO:

Geltungsbereich des Mutterschutzes

Alle erwerbstätigen Mütter (Angestellte, Selbständigerwerbende, Arbeitslose und Frauen, die im Unternehmen Ihres Ehemannes oder eines Angehörigen mitarbeiten und einen Lohn beziehen) haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Ein Vaterschaftsurlaub oder eine Elternzeit sind aber in keinem Bundesgesetz geregelt.

Dauer des Mutterschaftsurlaubs

Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes und endet 98 Tage (14 Wochen) nach seinem Beginn. Vollzeit- wie Teilzeitangestellte haben Anspruch darauf. Beginnt eine Frau früher wieder zu arbeiten, verfällt der Anspruch.

Bezüge während des Mutterschaftsurlaubs

Erwerbstätigen Frauen steht während höchstens 14 Wochen nach der Geburt eines Kindes ein Ersatz von 80% des vorherigen Lohnes zu. (Art. 16e EOG) - maximal CHF 172 pro Tag. (Art. 16f EOG)
Zahlreiche Unternehmen in der Schweiz erbringen Leistungen, welche die gesetzlichen Mindestvorschriften teilweise übersteigen. In vielen Gesamtarbeitsverträgen oder Tarifverträgen werden ebenfalls über das Gesetz hinausgehende Leistungen vorgeschrieben.

Beschäftigungsverbot

Bis zu acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Nur wenn die Frauen ihr Einverständnis geben, können sie zwischen der achten und 16. Woche nach der Geburt beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 3 ArG).

Mitteilungspflicht an den oder die Arbeitgeber:in

Im Hinblick auf die Einforderung der Rechte und Ansprüche der Schwangeren und der Mütter nach der Niederkunft muss die Arbeitnehmerin den oder die Arbeitgeber:in über ihren Zustand mit einem Arztzeugnis informieren. Bei Unterlassung dieser Information kann der oder die Arbeitgeber:in nicht für deswegen entgangene Ansprüche verantwortlich gemacht werden. Insbesondere für Lohnersatzleistungen und für die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz ist der oder die Arbeitgeber:in frühzeitig zu informieren.

Besondere Rechte während der Schwangerschaft

Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch den oder die Arbeitgeber:in ist nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft grundsätzlich nicht möglich (Kündigungsverbot siehe Art. 336c OR).
Eine Eigenkündigung ist jederzeit möglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Gesundheitsschutz

Die tägliche Arbeitszeit wird auf neun Stunden pro Tag begrenzt, und es herrscht ab der achten Woche vor der Niederkunft ein Nachtarbeitsverbot. Ein Schutz besteht auch vor beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten und gesundheitsschädigenden Stoffen etc.

Weiterführende Links

Lohnfortzahlung bei Krankheit nach der Niederkunft

Es gelten die identischen Regeln wie bei allen anderen Krankheitsfällen. Die entsprechenden Angaben finden Sie hier:

Zuletzt geändert am 02.08.2023
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