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Arbeiten in der Schweiz

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Arbeiten in der Schweiz

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Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aller Qualifikationsstufen aus den EU/EFTA-Staaten erhalten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten – sogenannte Drittstaaten – erfolgt die Zulassung komplementär zum Freizügigkeitsabkommen. Gemäss Auftrag des Bundesrates können dabei lediglich gut qualifizierte Arbeitskräfte in beschränktem Ausmass zugelassen werden, da diese erfahrungsgemäss bessere langfristige berufliche und soziale Integrationschancen haben als Personen mit tieferen Qualifikationen.

Für sämtliche Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates haben (sog. Drittstaatsangehörige) gilt:

  • Die Zulassungen sind beschränkt. Der Bundesrat legt jährlich die Höchstzahlen fest.
  • Die Zulassung ist erst möglich, wenn auf dem inländischen Arbeitsmarkt und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine Personen mit Vorrang zur Verfügung stehen (sog. Inländervorrang). Der oder die zukünftige Arbeitgeber:in hat nachzuweisen, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt (inländisches Potential) und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine für die zu besetzende Stelle geeigneten Personen zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen:
www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige.html

 

Allgemeines zum Schweizer Arbeitsrecht

Ein Beschäftigungsverhältnis wird in der Schweiz sowohl durch vertragliche Vereinbarungen als auch durch arbeitsrechtliche Vorschriften geregelt.

Das Arbeitsvertragsrecht ist in der Schweiz primär im Obligationenrecht geregelt (Art. 319 ff. OR): www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#part_2/tit_10/chap_1

Zudem sind in Bezug auf Arbeitsverhältnisse auch noch weitere Gesetze zu beachten, insbesondere sind dies:

In diesen Gesetzestexten sind alle wichtigen Aspekte eines Arbeitsverhältnisses geregelt. In der Praxis sind allerdings von diesen Vorgaben abweichende individuelle Absprachen durchaus üblich (z. B. längere Kündigungsfristen oder Probezeiten, mehr Ferientage) – es gilt Vertragsfreiheit: die Arbeitsbedingungen können grundsätzlich frei ausgehandelt werden. Allerdings wird diese Freiheit begrenzt durch zwingende gesetzliche Bestimmungen, welche einen Minimalstandart garantieren (Art. 361 f. OR, teilweise auch im ArG). Auch durch Gesamtarbeitsverträge (Tarifverträge) kann die Vertragsfreiheit von Arbeitgeber:innen und -nehmer:innen eingeschränkt sein.

Zuletzt geändert am 28.09.2023
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