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Umzug von Deutschland nach Frankreich

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Déménagement d’Allemagne en France

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Einreise von Deutschland nach Frankreich

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Das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Frankreich haben insbesondere

  • Unionsbürger:innen, die sich als Arbeitskräfte, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zum Studium in Frankreich aufhalten wollen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
  • Unionsbürger:innen, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
  • Nicht erwerbstätige Unionsbürger:innen, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen und ebenfalls über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzieller Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen.

Beachten Sie: Unionsbürger:innen, die sich in Frankreich zur Arbeitssuche aufhalten wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Eine Mitnahme des Arbeitslosengeldes I für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten ist möglich. Bitte informieren Sie sich hierzu bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, des EWR und der Schweiz, die nach Frankreich ziehen möchten, benötigen grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis (Gesetz Nr. 2003-1119 vom 26.11.2003). Wenn Sie dies zum Beispiel als Wohnsitznachweis dennoch wünschen, können Sie aber weiterhin eine Carte de séjour beantragen.
  • Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, brauchen einen Aufenthaltstitel.

Einen Aufenthaltstitel beantragen

Die Modalitäten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richten sich nach dem Zweck des Aufenthaltes. Je nach dem müssen unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden.

  • Informationen über die freiwillige carte de séjour für Staatsangehörige eines EU-Staats finden Sie unter http://vosdroits.service-public.fr/ (Rubrik Etranger-Europe, Européens en France, Obtenir une carte de séjour).

Zuständige Behörde

Falls Sie weitere Fragen haben oder freiwillig eine carte de séjour beantragen möchten, finden Sie hier die zuständigen Behörden.

 

Personen, die von Deutschland nach Frankreich einreisen möchten

Für Personen, die von Deutschland aus nach Frankreich einreisen möchten, ist das französische Generalkonsulat in Frankfurt a. M. zuständig:

Französisches Generalkonsulat Frankfurt a. M.
Zeppelinallee 35
D-60325 FRANKFURT AM MAIN
Tel: +49 (0) 69/79 50 96 0
Fax: +49 (0)69/79 50 96 46

www.embassypages.com/frankreich-generalkonsulat-frankfurtammain-deutschland

Weitere Informationen finden Sie unter: www.ambafrance-de.org

 

Personen, die in Frankreich wohnen oder die Staatsangehörige eines EU-Staats sind

Für Personen, die bereits in Frankreich wohnen, und für Personen, die Staatsangehörige eines EU-Staats sind und die freiwillige carte de séjour beantragen möchten, ist die Préfecture bzw. die Sous-Préfecture des jeweiligen Wohnortes zuständig.
Bitte informieren Sie sich bei Einzelfragen direkt bei der für Sie zuständigen Préfecture.

Für das Elsass sind zuständig:

  • Préfecture de la Région Alsace et du Bas-Rhin
    5, place de la République
    F-67073 STRASBOURG Cedex
    Tel.: +33 (0)3 88 21 67 68
    E-Mail: etrangers-titresdesejour@bas-rhin. gouv.fr
  • www.bas-rhin.gouv.fr
  • Préfecture du Haut-Rhin
    11, rue de la République
    F-68020 COLMAR Cedex
    Tel.: +33 (0)3 89 29 20 00
    E-Mail: pref-etrangers@haut-rhin.gouv.fr
    www.haut-rhin.gouv.fr

 

Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben

Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, müssen vor der Einreise nach Frankreich einen Aufenthaltstitel beantragen. Zuständig ist die französische Botschaft bzw. ein französisches Generalkonsulat des Staates, in dem sich die Person vor der gewünschten Einreise nach Frankreich aufhält.

 

Arbeitserlaubnis

EU-Staatsangehörige und Schweizer Bürger:innen brauchen keine Arbeitserlaubnis um in der EU zu arbeiten. Die geographische Mobilität, die Verlegung eines Arbeitsplatzes sowie die Gründung eines Unternehmens sind in der ganzen EU möglich.

Drittstaatsangehörige brauchen zwingend eine Arbeitserlaubnis.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.interieur.gouv.fr/Le-ministere/Prefectures und https://dreets.gouv.fr/.

Verwaltungsformalitäten in Deutschland

Die Abmeldung bei der Wohngemeinde

Bevor Sie Ihre Gemeinde verlassen, müssen Sie sich bei dem Einwohnermeldeamt oder bei dem Bürgerbüro innerhalb einer Woche abmelden. Dazu benötigen Sie Ihren gültigen Reisepass oder Ausweis. Eine Abmeldebestätigung wird Ihnen ausgestellt. Dieses Dokument kann bei der Anmeldung in Ihrer neuen Gemeinde erforderlich sein.

Diese sollte unbedingt vor dem Umzug erfolgen, kann aber auch noch im Nachhinein vorgenommen werden. Erkundigen sich hierfür bitte bei Ihrer Gemeinde.

Das Land ohne Steuerschulden verlassen

Bevor Sie sich im Nachbarland niederlassen, müssen Sie Ihre Schulden beim Finanzamt ausgleichen und das Finanzamt über das Umzugsdatum und die neue Adresse informieren.

Zuletzt geändert am 01.09.2023
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