Bei Entsendung: Die 183-Tage-Regelung
Zum PDF-Export hinzufügen Aus dem PDF-Export entfernenArt. 13 Abs. 4
Dem Ansässigkeitsstaat steht das Besteuerungsrecht nur dann zu, wenn sich die oder der Beschäftigte während des betreffenden Steuerjahres weniger als 183 Tage im Arbeitsstaat aufgehalten hat und die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber gezahlt wurden, der seinen Sitz im Arbeitsstaat hat und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder sonstigen festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsstaat hat.
Zuletzt geändert am 24.10.2022- COVID-19 – Informationen F/D/CH
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