Einkünfte aus selbständiger / freiberuflicher Tätigkeit
Zum PDF-Export hinzufügen Aus dem PDF-Export entfernenArt. 12
Einkünfte aus selbständiger beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit sowie alle Arbeitseinkünfte, die nicht von Art. 13 und 14 umfasst sind, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, im dem die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 12). Die freiberufliche Tätigkeit gilt als an dem Ort ausgeübt, an dem „der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.“
Das Erfordernis der ständigen Einrichtung gilt jedoch nicht für die selbständige Tätigkeit im Bereich Kunst, Berufssport, Artistik, Vortragskunst oder anderen Tätigkeit in Form von öffentlichen Darbietungen. Diese sind daher mit der Vergütung auch dann ausschließlich im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig, wenn sie sich dort nur kurzfristig anlässlich der Darbietung aufhalten.
Was unter „freiberuflicher Tätigkeit“ zu verstehen ist, richtet sich jeweils nach nationalem Recht.
Zuletzt geändert am 15.02.2021- COVID-19 – Informationen F/D/CH
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