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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-allemande

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Einkünfte aus selbständiger / freiberuflicher Tätigkeit

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Art. 12

Einkünfte aus selbständiger beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit sowie alle Arbeitseinkünfte, die nicht von Art. 13, 13b und 14 umfasst sind, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, im dem die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 12). Die freiberufliche Tätigkeit gilt als an dem Ort ausgeübt, an dem „der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.“ 

Was unter „freiberuflicher Tätigkeit“ zu verstehen ist, richtet sich jeweils nach nationalem Recht.

Zuletzt geändert am 27.09.2023
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