Bezüge während Studium, Lehre und Praktika
Zum PDF-Export hinzufügen Aus dem PDF-Export entfernenArt. 17
Studierende, Lehrlinge sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus einem der Vertragsstaaten sind hinsichtlich der Bezüge im Studienland steuerbefreit, die sie als Unterhalt, Studien- oder Ausbildungsgeld aus dem anderen Land erhalten. Dadurch wird vermieden, dass die in Ausbildung befindlichen Personen mit Unterhalts- und ähnlichen Bezügen aus dem Ausland, insbesondere aus ihrem Heimatstaat, im Gaststaat der Besteuerung unterworfen werden. Bei dem betroffenen Personenkreis handelt es sich um Personen, die sich zur Aus- und Fortbildung im anderen Vertragsstaat aufhalten.
Für Studierende, die im Nachbarland ein Praktikum absolvieren, ist das Entgelt im Wohnsitzland zu versteuern, wenn die Tätigkeit nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauert (Art. 13 Abs. 3).
Zuletzt geändert am 15.02.2021- COVID-19 – Informationen F/D/CH
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