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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-allemande

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Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

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Art. 10

Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte aus Obligationen, Schuldverschreibungen, Anleihen und Depots oder sämtlichen sonstigen Forderungen, werden nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einkünfte mit oder ohne Grundpfandrechten gesichert sind. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bezugsberechtigten von Zinsen oder sonstigen Erträgen in dem anderen Vertragsstaat eine feste Betriebsstätte haben und die Forderung zum Aktivbestand dieses Betriebs gehört.

Zuletzt geändert am 15.02.2021
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