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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-allemande

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Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Art. 20

In der Praxis werden im Wohnsitzstaat Deutschland die Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die Frankreich das Besteuerungsrecht hat. Diese Einkünfte unterliegen aber in Deutschland dem Progressionsvorbehalt: zur Bestimmung des Steuersatzes werden die Gesamteinkünfte (inländische und ausländische) der steuerpflichtigen Person zusammengerechnet; der so ermittelte Steuersatz wird dann nur auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen angewandt.

In Frankreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Einkünfte, die aus Deutschland kommen, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Der Empfänger hat allerdings einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag ("Crédit d'impot") bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind.

Zuletzt geändert am 01.03.2021
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