Sozialversicherung
Zum PDF-Export hinzufügen Aus dem PDF-Export entfernenIm Falle von Arbeitslosigkeit gilt die Regelung der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch der Rentenversicherung. Wenn Sie im Jahr vor dem Beginn der Arbeitslosengeldzahlung rentenversicherungspflichtig waren, entrichtet die Agentur für Arbeit während der Dauer des Leistungsbezuges die Pflichtbeiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Als Leistungsempfänger:in sind Sie auch bei Unfällen versichert, wenn Sie auf dem Weg zur Agentur für Arbeit oder auf deren Anweisung zu anderen Stellen sind (zum Beispiel für einen Arztbesuch oder ein Bewerbungsgespräch). Im Falle eines Unfalles müssen Sie diesen unverzüglich der Agentur für Arbeit melden.
Zuletzt geändert am 28.09.2023- COVID-19 – Informationen F/D/CH
-
Sozialversicherung
- Einleitung
-
Krankheit und Pflege
- Einleitung
- Krankenversicherung in Deutschland
- Krankenversicherung in Frankreich
- Krankenversicherung in der Schweiz
- Behandlungsmöglichkeiten für Grenzgänger:innen
- Behandlungsmöglichkeiten für die Angehörigen von Grenzgänger:innen
- Krankenversicherung und Behandlungsmöglichkeiten für Rentner:innen
- Behandlungen im Ausland
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosigkeit
- Renten
- Erwerbsunfähigkeit
- Unfall und Arbeitsunfall
- Familienleistungen
- Arbeit
- Umzug
- Steuern
-
Weitere Themen
- Bildung
- Anerkennung ausländischer Qualifikationen und Abschlüsse
- Kfz und Verkehr
-
Ansprechpersonen für weitere Themen
- Rechtsvertretung, Steuerberatung und Notariate
- Ärztliche Hilfe und Psychotherapie
- Ehe, Familie und Erbschaft
- Immobilienerwerb
- Kulturaustausch und Begegnungen
- Projektförderung
- Beratung bei Verschuldung
- Übersetzung und Dolmetscherdienste
- Unternehmen am Oberrhein
- Verbraucherschutz und Verbraucherfragen
- Zollangelegenheiten