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Krankheit und Pflege

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In welchem Land Sie sich krankenversichern müssen, richtet sich danach, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen. In diesem Land müssen nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Außerdem müssen Sie sich grundsätzlich auch in diesem Land krankenversichern.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sogenannte Optionsrecht für
Grenzgänger:innen in die Schweiz.

Informationen dazu, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, finden Sie oben in der Rubrik Sozialversicherung - Einleitung.

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Zuletzt geändert am 26.09.2023

Sozialversicherung

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Im Falle von Arbeitslosigkeit gilt die Regelung der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch der Rentenversicherung. Wenn Sie im Jahr vor dem Beginn der Arbeitslosengeldzahlung rentenversicherungspflichtig waren, entrichtet die Agentur für Arbeit während der Dauer des Leistungsbezuges die Pflichtbeiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Als Leistungsempfänger:in sind Sie auch bei Unfällen versichert, wenn Sie auf dem Weg zur Agentur für Arbeit oder auf deren Anweisung zu anderen Stellen sind (zum Beispiel für einen Arztbesuch oder ein Bewerbungsgespräch). Im Falle eines Unfalles müssen Sie diesen unverzüglich der Agentur für Arbeit melden.

Zuletzt geändert am 28.09.2023

Sozialversicherung

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Im Falle der Arbeitslosigkeit gilt das französische Sozialversicherungssystem hinsichtlich der Kranken- und Rentenversicherung.

Unabhängig vom Status (Bezug von Arbeitslosengeld oder nicht) sind Arbeitssuchende in Frankreich in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und haben mindestens Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung, das heißt auf eine Erstattung der Auslagen für Arztbehandlungen, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte gemäß dem geltenden Sozialversicherungssatz.

Mehr Informationen finden Sie hier (auf Französisch) : Assurance maladie, maternité, invalidité, décès |France Travail


Beachten Sie: Ehemalige Grenzgänger:innen, die in Deutschland gearbeitet haben, sind nicht mehr bei der Krankenversicherung in Deutschland versichert und erhalten auch keine diesbezüglichen Leistungen mehr. Allerdings ist es ihnen möglich, sich für sogenannte geplante Behandlungen nach Deutschland zu begeben. Für bestimmte Behandlungen ist jedoch eine vorherige Genehmigung der französischen Krankenkasse erforderlich. Informationen zu den Voraussetzungen und den Kostenerstattungen finden Sie hier (auf Französisch). Für Notfallbehandlungen benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC (carte européenne d’assurance maladie CEAM), die von der französischen Krankenkasse ausgestellt wird.

Unabhängig vom Status (Bezug von Arbeitslosengeld oder nicht) sind Arbeitssuchende in Frankreich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden zur Berechnung der anerkannten Trimester für die Rentenversicherung berücksichtigt. Das Ausmaß der Anerkennung hängt vom Leistungsbezug oder Nicht-Leistungsbezug des Arbeitssuchenden ab. In die Zusatzrentenversicherung (Régime de retraite complémentaire) wird nur für Arbeitslosengeldberechtigte einbezahlt.

Mehr Informationen finden Sie hier (auf Französisch) : Retraite |France Travail

Zuletzt geändert am 04.04.2024
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