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Wahlrecht Frankreich

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Droit de vote, France

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Konsularangelegenheiten (Eintragung in das Register)

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Für französische Staatsangehörige

Wenn Sie für mehr als sechs Monate nach Deutschland ziehen, wird nachdrücklich empfohlen, sich bei Ihrer Ankunft in Deutschland beim französischen Generalkonsulat in München zu registrieren.

Die Registrierung ist kostenlos, freiwillig und für fünf Jahre gültig mit der Möglichkeit, erneuert zu werden.

Die Registrierung ist unerlässlich für folgende Formalitäten:

  • Ausstellung einer Carte d’identité (französischer Personalausweis)

  • Zugang zu Stipendien für Schulen und Einschulungshilfe durch die französischen Einrichtungen in den Schulbezirken

  • Eintrag in die Wählerliste einer französischen Kommune

Der Eintrag in die Wählerlisten der Generalkonsulate sowie der Antrag für einen Reisepass führen zur automatischen Eintragung in das Register für Französinnen und Franzosen im Ausland.

Für behördliche Formalitäten von Französinnen und Franzosen, die in Baden-Württemberg wohnen, sind das französische Generalkonsulat in München und die Konsularabteilung der französischen Botschaft in Berlin zuständig.

Das französische Generalkonsulat in Frankfurt ist seinerseits zuständig für Visaerteilung (Visa für Studienzwecke oder für die Niederlassung in Frankreich).

Sie können sich wie folgt eintragen:

Persönlich beim französischen Generalkonsulat während der Öffnungszeiten, per Brief, Fax oder E-Mail mit folgenden notwendigen Dokumenten (Informationen jeweils nur auf Französisch):

Für Schweizer Staatsangehörige

Als Auslandschweizer:in müssen Sie sich bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz immatrikulieren. Das Schweizer Konsulat hat die gleiche Funktion wie die Gemeindeverwaltung in der Schweiz. Finden Sie mit einem Klick auf der EDA-Seite die Schweizer Vertretung, die Ihrem Wohnsitz am nächsten liegt.

Wenden Sie sich für Konsularische Dienstleistungen aller Art an die Schweizer Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Regionale Konsularcenter) vor Ort:

  • An- bzw. Abmeldung bei der Schweizer Vertretung

  • Anträge für Identitätskarten und Pässe

  • Zivilstandsangelegenheiten, etwa Geburt, Heirat, Scheidung etc.

  • Mitteilung von Adressänderungen

  • Einbürgerungen

  • Visa

Schweizer:innen, die im Ausland in eine Notlage geraten, können ausserdem bei der Schweizer Vertretung um Rat und Hilfe bitten.

Zuletzt geändert am 08.08.2023

Wahlrecht

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Staatsangehörige eines EU-Staates, die länger als drei Monate in Deutschland wohnen, haben das Recht in Deutschland sowohl an Europawahlen (der deutschen Kandidatinnen und Kandidaten) als auch Kommunalwahlen teilzunehmen und selbst gewählt zu werden. Dazu müssen Sie sich beim Wahlbüro Ihrer Wohnortgemeinde in Deutschland einschreiben.

Beachten Sie: Bei den Europawahlen haben Sie die Wahl, ob Sie in ihrem Wohnsitzland oder Ihrem EU-Herkunftsland wählen. Die doppelte Teilnahme an der Europawahl ist verboten und strafbar (Wahlbetrug). Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis am Wohnort schließt automatisch das Recht aus, sich in das Wählerverzeichnis in Ihrem EU-Herkunftsland einzutragen.

Französische Staatsangehörige: Ausübung des Wahlrechts in Frankreich

Französische Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, können ihr Wahlrecht in Frankreich auf zwei Wege ausüben:

  • durch Einschreiben in die konsularische Wählerliste oder

  • durch Einschreiben in eine Wählerliste einer französischen Gemeinde

Weitere Informationen finden Sie hier: https://de.ambafrance.org/Elections-a-l-etranger-19740.

Bitte beachten Sie: Angehörige eines EU-Staats, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, können an den Kommunalwahlen und an den Europawahlen im Land ihres Wohnsitzes teilnehmen. Bei den Europawahlen müssen sich die betroffenen Bürger:innen entscheiden, in welchem Land sie wählen möchten: im Mitgliedsstaat, in dem sie wohnen oder im Mitgliedsstaat, dessen Nationalität sie haben (siehe auch unter „Wahlrecht in Deutschland“). In beiden Staaten wählen, hieße, sich des Wahlbetrugs strafbar zu machen.

Schweizer Staatsangehörige: Ausübung des Wahlrechts in der Schweiz

Als Auslandschweizer:in können Sie Ihr Stimm- und Wahlrecht auf Bundesebene brieflich ausüben. Dazu müssen Sie bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz und bei Ihrer Stimmgemeinde (eine Ihrer früheren Wohnsitzgemeinden oder einer Ihrer Heimatorte) immatrikuliert sein.

In den Kantonen Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Schwyz, Solothurn und Tessin haben die Auslandschweizer:innen zudem das Stimm- und Wahlrecht auf Kantonsebene.

Zuletzt geändert am 01.09.2023
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