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Der Mutterschutz

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Der Mutterschutz ist eine Zeit vor und nach der Geburt während der eine Schwangere nicht arbeiten darf. Die Dauer des Mutterschutzes hängt vom Beschäftigungsland ab, aber auch von der Zahl der Kinder, die geboren werden, sowie eventuellen Geschwistern.

Während dieser Schutzfrist kann die Schwangere Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse des Beschäftigungslandes oder/und Bezüge von dem oder der Arbeitgeber:in (Lohnfortzahlung, Arbeitgeberzuschuss) bekommen. Außerdem genießt die Schwangere besondere Rechte am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft.

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Mutterschutz in Deutschland

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Geltungsbereich des Mutterschutzes in Deutschland

Das Recht auf Mutterschutz besteht

  • für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (selbst für geringfügig Beschäftigte, zum Beispiel auf  450€ Basis), Auszubildende, Praktikantinnen, sofern das Praktikum nicht im Rahmen des Studiums stattfindet;
  • ohne Berücksichtigung des Familienstands, des Lebensalters oder der Staatsangehörigkeit (§ 1 MuSchG- Mutterschaftsgesetz).

Diese Bestimmungen gelten nicht für Hausfrauen und Selbständige. Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen (je nach Beschäftigung beim Bund oder Land, siehe Beamtenrecht).

Dauer des Mutterschutzes in Deutschland

Der Mutterschutz in Deutschland beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt (zwölf Wochen nach der Geburt, wenn es sich um eine Mehrlingsgeburt oder Frühchen handelt).

Bei Frühchen werden die 12 Wochen nach der Geburt um die Tage, die nicht vor der Geburt genommen werden konnten, verlängert. Bei Kindern, die früher zu Welt kamen als geplant (aber medizinisch keine Frühchen sind, zum Beispiel nur eine Woche vor dem geplanten Termin zur Welt gekommen sind), wird die Dauer des Mutterschutzes nicht gekürzt. Die Mutter hat auf jeden Fall Anspruch auf 14 Wochen Mutterschutz. Wenn das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt kommt, wird die Schutzfrist nicht gekürzt (§§ 3 und 6 MuSchG).

Für den gesamten Mutterschutz gilt ein Beschäftigungsverbot, das heißt, sechs Wochen vor und acht Wochen nach Geburt darf die (werdende) Mutter nicht arbeiten. Wenn die Schwangere es ausdrücklich möchte, darf sie während der sechs Wochen vor der Geburt arbeiten. Während der acht Wochen nach der Geburt muss das Beschäftigungsverbot aber eingehalten werden.

Bezüge während der Zeit des Mutterschutzes

Mutterschaftsgeld der deutschen Krankenkasse

Das Mutterschaftsgeld der deutschen Krankenkasse wird aus dem Nettoverdienst errechnet. Allgemein werden bei der Berechnung fiktive deutsche Steuern abgezogen, auch bei Grenzgängerinnen. Das Mutterschaftsgeld beträgt für Frauen, die gesetzlich versichert sind, höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 200 Abs. 3 RVO) und wird durch die jeweilige Krankenkasse ausbezahlt.

Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (zum Beispiel geringfügig Beschäftigte), erhalten gemäß RVO auch Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld beträgt in diesen Fällen aber höchstens 210 € für die gesamte Dauer der Schutzfrist. Der Antrag muss beim Bundesversicherungsamt in Bonn eingereicht werden.

  • Bundesversicherungsamt
    - Mutterschaftsgeldstelle -
    Friedrich-Ebert-Allee 38
    D-53113 Bonn
    Tel.: +49 (0)228/619 1888
    Fax: +49 (0)228/619 1877
    E-Mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de

Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers 

Übersteigt bei Arbeitnehmerinnen das Nettoeinkommen das Mutterschaftsgeld (13 € pro Tag), so wird das Mutterschaftsgeld um einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers aufgestockt. Ein Anspruch auf Zuschuss besteht jedoch nicht, wenn sich die Mutter aufgrund des ersten Kindes in Elternzeit befindet. Der Zuschuss ist weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Die Höhe des Zuschusses beträgt die Differenz zwischen 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt (Nettogehalt). Als Berechnungsbasis dienen die Gehälter der letzten drei Kalendermonate.

Tarifverträge können weitere Bezüge vorsehen.

 

Mitteilungsfrist bei der Krankenkasse

Die Krankenkasse sollte sieben Wochen vor der Entbindung über die Schwangerschaft informiert werden (das ist lediglich eine Soll-Vorschrift). Ein ärztliches Attest ist vorzulegen. Wird die Krankenkasse nicht informiert, besteht selbstverständlich kein automatischer Anspruch auf Leistungen.

Besondere Rechte während der Schwangerschaft

  • Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 MuSchG)

  • Verbot bestimmter Beschäftigungen (§3 und §4 MuSchG), zum Beispiel wenn regelmäßig mehr als fünf oder gelegentlich mehr als zehn Kilogramm gehoben werden müssen; nach Ablauf des fünften Monats, wenn die Schwangere ständig stehen muss und mehr als vier Stunden pro Tag arbeitet; bei Arbeiten, bei denen man sich ständig bücken, strecken oder beugen muss, bei Arbeiten, bei denen im erheblichen Maße die Gefahr von Berufskrankheiten besteht; bei Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr; Akkordarbeit und sonstige Arbeiten mit erhöhtem Arbeitstempo

  • Verbot von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 MuSchG)

  • Gewährung von Freizeit für ärztliche Untersuchungen (§ 16 MuSchG )

  • Mutterschaftsurlaub

  • Mutterschaftsgeld ( §13 MuSchG).

 

Während der Stillzeit

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss der stillenden Mutter auf ihr Verlangen freie Zeit zum Stillen geben. Sie hat Anspruch auf die für das Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal pro Tag eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Wenn die stillende Mutter mehr als acht Stunden am Tag arbeitet auch mehr (§ 7 MuSchG).

Gesetzlich versicherte Personen haben einen Anspruch auf:

  • ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

  • Vorsorgeuntersuchungen,

  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

  • stationäre Entbindung,

  • häusliche Pflege,

  • Haushaltshilfe.

Privatversicherte Personen müssen sich direkt bei ihrer Kasse erkundigen.

Krankheit während der Schwangerschaft

Liegt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot vor (zum Beispiel aufgrund von Akkordarbeit), so erhält die schwangere Arbeitnehmerin die Leistungen ausschließlich von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber. Die Leistungen entsprechen dem normalen Nettolohn.

Wird die Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft krankgeschrieben, so hat sie Anspruch auf Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz: Während der ersten sechs Krankheitswochen zahlt der oder die Arbeitgeber:in, danach die Krankenkasse. Mit Beginn der Schutzfrist hat die Schwangere Anspruch auf Mutterschaftsgeld und eventuell einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 22.08.2023

Mutterschutz in Frankreich

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Geltungsbereich des Mutterschutzes in Frankreich

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und selbst versichert sind, haben Anspruch auf Mutterschutz.

Dauer des Mutterschutzes in Frankreich

Für das erste und zweite Kind dauert der Mutterschutz von sechs Wochen vor und bis zehn Wochen nach Geburt, ab dem dritten Kind von acht Wochen vor und bis 18 Wochen nach Geburt.

Bei Zwillingen dauert der Mutterschutz von zwölf Wochen vor und bis 22 Wochen nach Geburt, bei Drillingen von 24 Wochen vor und bis 22 Wochen nach Geburt.

Beschäftigungsverbot

Der oder die Arbeitgeber:in kann nicht verlangen, dass die Arbeitnehmerin zwei Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung arbeitet (Code du Travail, art. L 224-1).

Bezüge während des Mutterschaftsurlaubs

Während der oben aufgeführten Zeiträume wird das Mutterschaftsgeld ausbezahlt, sofern die Arbeitnehmerin ihre Arbeitstätigkeit mindestens acht Wochen unterbricht und die Bedingungen auf Leistungsanspruch erfüllt (CSS, Art. L331-3). Außerdem muss sie mindestens zehn Monate Mitglied der französischen Krankenkasse sein.

Die indemnité journalière de congé maternité (tägliches Mutterschaftsgeld) beläuft sich auf Ihr tägliches Nettogehalt. Am 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag des Mutterschaftstagegeldes 95,22 € pro Tag vor Abzug von Abgaben (versicherungspflichtige Gehälter mit Abzug einer Pauschale von 21% der Arbeitgeberbeiträge für die CSG und CRDS). Es wird von der Krankenkasse CPAM ausbezahlt. Es wird auf Basis der Gehälter der drei Monate* vor der Schutzfrist berechnet oder zwölf Monate, wenn saisonal oder unterbrochen gearbeitet wurde.

Tarifverträge können die Lohnfortzahlung durch den oder die Arbeitgeber:in vorsehen. In diesem Fall bekommt der oder die Arbeitgeber:in die indemnité de congé maternité von der Krankenkasse, dies nennt man subrogation.

Besondere Rechte während der Schwangerschaft

Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

  • Kündigungsverbot

  • Vorsorgeuntersuchungen der Schwangeren sind während der Arbeitszeit ohne Gehaltsverlust möglich. Diese Zeiten werden Arbeitszeiten gleichgestellt, so dass sich bei der Urlaubsberechnung keine Nachteile ergeben.

Der oder die Arbeitgeber:in kann nicht verlangen, dass die Arbeitnehmerin:

  • mehr als zehn Stunden pro Tag arbeitet

  • schwere körperliche Arbeiten übernimmt

  • zwei Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung arbeitet.

Im Falle von Nachtarbeit (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr) sollte der oder die Arbeitgeber:in vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Wenn dies nicht möglich ist, ruht der Arbeitsvertrag und der Arbeitnehmerin wird die Lohnfortzahlung garantiert -
bestehend aus Tagegeldern der Krankenkasse (CPAM) und einem Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.

Wenn die schwangere Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz Risiken ausgesetzt ist (zum Beispiel durch chemische, gesundheitsgefährdende Stoffe), die sie gefährden, so muss der oder die Arbeitgeber:in ihr vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Wenn dies nicht möglich ist, ruht der Arbeitsvertrag und der Arbeitnehmerin wird Lohnfortzahlung garantiert. Dieser Schutz findet bis vier Wochen nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs Anwendung.


Währrend der Stillzeit

Während eines Jahres nach der Entbindung steht Müttern pro Arbeitstag eine Stunde während der Arbeitszeit zum Stillen zur Verfügung. (Code du Travail, art. L 224-2)
Die Stillzeit während der Arbeitszeit wird nicht als Arbeitszeit gezählt. In Vereinbarungen oder Tarifverträgen können hingegen Bestimmungen enthalten sein, dass die Stillzeit als Arbeitszeit angerechnet und somit auch bezahlt wird.

Versicherte bei der gesetzlichen Krankenkasse haben auf folgende Leistungen Anspruch:

  • Rückerstattung der Kosten zu 100% ab dem ersten Tag des sechsten Schwangerschaftsmonats bis zum zwölften Tag nach der Entbindung für die gesamten anfallenden medizinischen und pharmazeutischen Kosten, für Laboruntersuchungen und Laboranalysen, für medizinische Hilfsmittel sowie für Krankenhauskosten, wobei es unerheblich ist, ob diese in Bezug zur Schwangerschaft stehen oder nicht,

  • Kostenübernahme zu 100% für die Behandlung in der Schwangerschaft, für die obligatorischen Untersuchungen des Vaters und des Kindes, von einzelnen besonderen Leistungen (Fötus-Caryotyp, Fruchtwasseruntersuchung, Aidstest, Blutzuckerwerte, Schwangerschaftsabbruch aus therapeutischen Gründen)

  • Kostenübernahme zu 100% für acht Geburtsvorbereitungskurse und zehn Kurse für Rückbildungsgymnastik nach der Geburt (es bedarf der ärztlichen Verschreibung und der vorherigen Zustimmung der Kassen);

  • Mutterschaftsurlaub

  • Mutterschaftsgeld in Höhe des Basisgehalts pro Tag

Krankheit während der Schwangerschaft

Im Falle von ärztlich festgestellten gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft (grossesse pathologique) kann die Schwangere den Mutterschaftsurlaub zwei Wochen früher antreten (das heißt, anstatt der üblichen sechs Wochen stehen ihr acht Wochen Mutterschaftsurlaub vor der Geburt zu). Während der zwei zusätzlichen Wochen erhält sie Mutterschaftsgeld (siehe oben).

Im Falle von gesundheitlichen Schwierigkeiten nach der Entbindung kann die Arbeitspause verlängert werden, die Arbeitnehmerin erhält in diesem Fall indemnités journalière de congé maladie (Krankentagegeld; es entspricht der Hälfte des Bruttogehalts und ist somit niedriger als das Mutterschaftsgeld, das dem Nettogehalt entspricht) (CSS, Art. L332-2).


Anmerkung: In den meisten Fällen wird das Mutterschaftsgeld durch Zusatzleistungen des Unternehmens ergänzt (siehe Tarifverträge).

Zuletzt geändert am 11.09.2023

Mutterschutz in der Schweiz

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Die Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerin bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind in mehreren Texten geregelt:

  • im Arbeitsgesetz (ArG) und in der Mutterschutzverordnung

  • im Obligationenrecht (OR > Arbeitsvertrag)

  • im Erwerbsersatzgesetz (EOG).

Zahlreiche Tarifverträge (es gibt mehr als 1000) sehen zusätzliche Leistungen vor.

Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt "Mutterschaft - Schutz der Arbeitnehmerinnen" des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO:

Geltungsbereich des Mutterschutzes

Alle erwerbstätigen Mütter (Angestellte, Selbständigerwerbende, Arbeitslose und Frauen, die im Unternehmen Ihres Ehemannes oder eines Angehörigen mitarbeiten und einen Lohn beziehen) haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Ein Vaterschaftsurlaub oder eine Elternzeit sind aber in keinem Bundesgesetz geregelt.

Dauer des Mutterschaftsurlaubs

Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes und endet 98 Tage (14 Wochen) nach seinem Beginn. Vollzeit- wie Teilzeitangestellte haben Anspruch darauf. Beginnt eine Frau früher wieder zu arbeiten, verfällt der Anspruch.

Bezüge während des Mutterschaftsurlaubs

Erwerbstätigen Frauen steht während höchstens 14 Wochen nach der Geburt eines Kindes ein Ersatz von 80% des vorherigen Lohnes zu. (Art. 16e EOG) - maximal CHF 172 pro Tag. (Art. 16f EOG)
Zahlreiche Unternehmen in der Schweiz erbringen Leistungen, welche die gesetzlichen Mindestvorschriften teilweise übersteigen. In vielen Gesamtarbeitsverträgen oder Tarifverträgen werden ebenfalls über das Gesetz hinausgehende Leistungen vorgeschrieben.

Beschäftigungsverbot

Bis zu acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Nur wenn die Frauen ihr Einverständnis geben, können sie zwischen der achten und 16. Woche nach der Geburt beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 3 ArG).

Mitteilungspflicht an den oder die Arbeitgeber:in

Im Hinblick auf die Einforderung der Rechte und Ansprüche der Schwangeren und der Mütter nach der Niederkunft muss die Arbeitnehmerin den oder die Arbeitgeber:in über ihren Zustand mit einem Arztzeugnis informieren. Bei Unterlassung dieser Information kann der oder die Arbeitgeber:in nicht für deswegen entgangene Ansprüche verantwortlich gemacht werden. Insbesondere für Lohnersatzleistungen und für die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz ist der oder die Arbeitgeber:in frühzeitig zu informieren.

Besondere Rechte während der Schwangerschaft

Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch den oder die Arbeitgeber:in ist nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft grundsätzlich nicht möglich (Kündigungsverbot siehe Art. 336c OR).
Eine Eigenkündigung ist jederzeit möglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Gesundheitsschutz

Die tägliche Arbeitszeit wird auf neun Stunden pro Tag begrenzt, und es herrscht ab der achten Woche vor der Niederkunft ein Nachtarbeitsverbot. Ein Schutz besteht auch vor beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten und gesundheitsschädigenden Stoffen etc.

Weiterführende Links

Lohnfortzahlung bei Krankheit nach der Niederkunft

Es gelten die identischen Regeln wie bei allen anderen Krankheitsfällen. Die entsprechenden Angaben finden Sie hier:

Zuletzt geändert am 02.08.2023
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