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Krankheit und Pflege

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In welchem Land Sie sich krankenversichern müssen, richtet sich danach, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen. In diesem Land müssen nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Außerdem müssen Sie sich grundsätzlich auch in diesem Land krankenversichern.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sogenannte Optionsrecht für
Grenzgänger:innen in die Schweiz.

Informationen dazu, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, finden Sie oben in der Rubrik Sozialversicherung - Einleitung.

Mehr zum Thema

Zuletzt geändert am 26.09.2023

Das deutsche Krankenversicherungssystem

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Das deutsche Krankenversicherungssystem unterteilt sich in gesetzliche und private Krankenversicherungen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Wenn Sie als angestellte Person unter einer gewissen Grenze verdienen, müssen Sie sich gesetzlich pflichtversichern. Man spricht von der Versicherungspflichtgrenze. Diese ändert sich jährlich und lag im Jahr 2018 bei einem Bruttojahresverdienst von 59 400 €.

Sie müssen sich dann für die Mitgliedschaft bei einer der unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen entscheiden. Eine Liste der unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen finden Sie auf der Seite des GKV Spitzenverbands.

Private Krankenversicherung

Wenn Ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, können Sie entweder eine private Krankenversicherung wählen, oder - sofern Sie die entsprechenden Vorversicherungszeiten erfüllen - freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung werden.

Auch bei selbständiger Arbeit oder im Beamtentum sind Sie nicht pflichtversichert, sondern können entweder - wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen - freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung werden, oder eine private Krankenversicherung wählen.

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Wenn Sie sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben, dann ist der Wechsel zurück in die gesetzliche deutsche Krankenversicherung in der Regel ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn Sie sich im Ausland ausschließlich privat versichern. Die Rechtslage in Deutschland ist insoweit sehr streng. Wenn man die Altersgrenze von 55 Jahren überschritten hat, ist der Rückweg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nach deutschem Recht versperrt. Wenn diese Altersgrenze nicht überschritten ist, ist eine Rückkehr unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Informationen zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bekommen Sie bei den gesetzlichen Krankenversicherungen.

Auf der Seite des Bund der Versicherten können Sie sich unter Publikationen die Broschüre „Gut versichert … in der privaten Krankenversicherung?“ downloaden.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 03.08.2023

Assurance maladie en France

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Im Rahmen der Sécurité Sociale gibt es in Frankreich neben weiterer Spezialgruppen im Wesentlichen drei Gruppen von Krankenkassen:

  • über das régime général und das régime local sind Arbeitskräfte in der CPAM (Caisse Primaire d'Assurance Maladie) versichert
  • die Agrarkasse (Mutualité Sociale Agricole) für landwirtschaftliche Arbeitkräfte
  • die Krankenkasse für Selbständige (Mutuelle des artisans)

Außerdem gibt es noch private Versicherungen, die eine ergänzende Zusatzversicherung anbieten, da die Krankenkassen nur einen Teil der Kosten ersetzen. In welcher Höhe die Kosten erstattet werden, ist abhängig davon, ob Sie dem régime général oder dem régime local unterliegen. Deshalb hat die große Mehrheit der Versicherten eine derartige Zusatzversicherung abgeschlossen.

Kostenerstattungsprinzip

In Frankreich gilt grundsätzlich das Kostenerstattungsprinzip, das heißt, der oder die Patient:in zahlt die erbrachte Leistung. Die carte vitale wird in der Arztpraxis eingelesen, die Krankenkasse und die Zusatzversicherung (mutuelle) werden dann automatisch über den Vorgang informiert und erstatten der Patientin oder dem Patienten die Kosten. Von diesem Vorkasse-System kann in bestimmten Situationen abgesehen werden und auch bei der Höhe des zu erstattenden Beitrags kann die persönliche Situation gegebenenfalls bis hin zur vollständigen Erstattung berücksichtigt werden. Den staatlich festgesetzten Teil, der nicht von der Krankenversicherung übernommen wird, beispielsweise das sogenannte ticket modérateur, muss die versicherte Person entweder selbst bezahlen, oder hierfür eine Zusatzversicherung abschließen. Die allermeisten Personen in Frankreich verfügen über eine solche Zusatzversicherung, um dieses Risiko abzudecken.

Die Erstattungssätze unterscheiden sich je nach Art der Leistungen. Im régime géneral sind dies in der Regel für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 70 %, andere medizinische Leistungen und Untersuchungen 60 % oder 70 %, Krankenhausaufenthalt 80 %, Medikamente werden zu 100 %, 65 %, 30 % oder 15 % (abhängig davon, wie die medizinische Wirksamkeit des Medikamentes bewiesen ist) ersetzt. Auf der Seite des „Service public“ ersehen Sie mit welchem Prozentsatz Ihr Medikament ersetzt werden wird.

Im régime local, welches für Versicherte im Elsass und im Departement Moselle Anwendung findet, liegen die Erstattungssätze teilweise erheblich höher. Eine Erstattung der Kosten zu 100 % kommt gegebenenfalls aus sozialen Gründen und während der Mutterschaft, sowie auch bei langen Krankenhausaufenthalten oder chronischen Erkrankungen in Betracht.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 31.07.2023

Grundsatz: Versicherungspflicht

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Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen krankenversicherungspflichtig. Jedes Familienmitglied muss einzeln versichert sein. Eltern müssen Kinder innert dreier Monate nach der Geburt versichern lassen. Unter den am Wohnort tätigen Versicherern besteht Wahlfreiheit.

Versicherungspflichtig sind namentlich auch ausländische Arbeitskräfte, die unselbständig erwerbstätig sind und deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (vgl. unten: Optionsrecht). Das gilt auch für Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen.

In der Schweiz muss sich jede Person selbst um ihren Versicherungsschutz kümmern, um dem gesetzlichen Obligatorium nachzukommen. Anders als in anderen Ländern bezahlen Arbeitgeber:innen in der Schweiz auch keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung. Wenn man in der Schweiz seinen Wohnsitz hat, ist man verpflichtet die Grundversicherung durch einen gesetzlichen KVG-Tarif abzudecken. Darüber hinaus kann man private Zusatzversicherungen (nach VVG) abschließen. Anbieter der gesetzlichen (KVG) und privaten (VVG) Krankenversicherungstarife sind privatwirtschaftliche Krankenversicherungsunternehmen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

Hinweise

  • Der Abschluss einer rein privaten Versicherung (für Grenzgänger:innen werden teilweise spezielle VVG-Tarife angeboten) bedingt eine vorgängige Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht (vgl. unten: Optionsrecht). Dies kann dazu führen, dass in Deutschland wohnhafte Grenzgänger:innen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sie beispielsweise im Rentenalter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstehen, nicht mehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln können. Man sollte sich also unbedingt vorher bei seiner (gesetzlichen) Krankenkasse erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Informationen zu dieser Problematik finden Sie unter Krankheit/Pflege in Deutschland.
     
  • Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme, bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz mit der Einreise oder der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Beispiele: gemeldeter Wegzug aus der Schweiz, Ausreise, Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Tod der Versicherten).
     
  • Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Zuständig für die Vornahme von Befreiungen von der Versicherungspflicht sind die von den Kantonen bestimmten Stellen.
Zuletzt geändert am 27.09.2023
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