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Age de départ à la retraite, France

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Age de départ à la retraite, France

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Renten

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Altersrenten werden in Europa jeweils von demjenigen Staat ausgerichtet, in dem die entsprechenden Beitragszeiten geleistet wurden. Wenn Beitragszeiten in mehreren Staaten geleistet wurden, entstehen daraus mehrere Rentenansprüche. Die ehemaligen Arbeitskräfte erhalten also aus jedem Land, in welchem Beiträge geleistet wurden, eine anteilige Rente, entsprechend der national geltenden gesetzlichen Regeln.

Anmerkung: Aufgrund der Tatsache, dass die hier einschlägigen gesetzlichen Regeln für die EU/EWR-Länder und die Schweiz identisch sind, wird in der Folge für diese Ländergruppe der Sammelbegriff „Mitgliedstaat(en)“ verwendet.

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Zuletzt geändert am 14.10.2022

Altersrente in Frankreich

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Die französische Altersversorgung besteht aus einer Grundversorgung und einer gesetzlichen Zusatzversicherung. Die Grundversorgung wird vom Régime Géneral (Allgemeines System) oder einem diesem angeglichenen System (zum Beispiel Régime Agricole, Régimes Spéciaux, Régimes non-salariés) abgedeckt. Die Zusatzversorgungssysteme wurden in die Verbände ARRCO (Association des Régimes de Retraite Complémentaire; System der Arbeitnehmer) und AGIRC (Association des Institutions de Retraite des Cadres; System der leitenden Angestellten) eingebunden.

Bedingungen

Eine versicherte Person hat in Frankreich Anspruch auf Altersrente, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie hat mindestens ein Trimestre (ein Quartal) Beiträge zum allgemeinen System gezahlt.

  • Sie hat das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht.

Das Rentenmindestalter für die französische Altersversorgung liegt in der Regel je nach Geburtsjahr zwischen 60 und 62 Jahren. Um ihre Rente ab diesem Alter zum vollen Satz zu empfangen, muss die versicherte Person allerdings eine bestimmte Anzahl von Versicherungszeiten nachweisen können. Unabhängig von den Versicherungszeiten kann die versicherte Person ihre Rente zum vollen Rentensatz empfangen, wenn sie das Vollrentenalter erreicht hat (siehe Tabelle). Darüber hinaus kann eine versicherte Person in bestimmten Situationen, wie etwa wenn eine Behinderung vorliegt oder sie besonders langjährig versichert war, bereits früher die volle Rente bekommen.

Anhebung des französischen Rentenalters

Geboren 

Renteneintrittsalter

Versicherungszeit für volle Rente

Alter für volle Rente, unabhängig von der Versicherungszeit

1952

60 Jahre und 9 Monate

164

65 Jahre und 9 Monate

1953

61 Jahre und 2 Monate

165

66 Jahre und 2 Monate

1954

61 Jahre und 7 Monate

165

66 Jahre und 7 Monate

1955 / 1956 / 1957

62 Jahre

166

67 Jahre

1958 / 1959 / 1960

167

1961 / 1962 / 1963

168

1964 / 1965 / 1966

169

1967 / 1968 / 1969

170

1970 / 1971 / 1972

171

À partir de 1973

172

Berechnung der Rente

Für die Grundversorgung ist in der ehemaligen Region Elsass und im Département Moselle die CARSAT Alsace Moselle (Caisse d'Assurance Retraite et de Santé Au Travail, Renten- und Gesundheitskasse am Arbeitsplatz) zuständig. Grundsätzlich gibt es in jeder französischen Region eine CARSAT (bzw. CNAV für den Großraum Paris).

Zur Berechnung der Grundversorgung werden der Grundlohn (für nach 1947 geborene: das durchschnittliche Jahresgehalt der 25 besten Versicherungsjahre) und die Anzahl der in Frankreich zurückgelegten Versicherungsquartale berücksichtigt. Versicherte, die das gesetzliche Rentenalter erreicht und die jeweilige Mindestzahl von Versicherungsquartalen abgeleistet haben, erhalten den vollen Rentensatz.

Für Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Rentenalter hinaus verlängern, Behinderte, Versicherte mit mehreren Kindern, sowie Versicherte, die auf Hilfe durch Dritte angewiesen sind, sieht die Grundversorgung Zuschläge vor.

In Frankreich muss jede versicherte Person auch in eine Zusatzrentenkasse einzahlen. Auch für Zeiten wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit, während denen die versicherte Person keine Beiträge zahlt, werden Rentenpunkte vergeben. Der Wert eines Rentenpunkts wird jedes Jahr neu festgelegt. Zur Berechnung der Zusatzrente werden bei Beginn des Rentenbezugs die gesammelten Punkte mit ihrem jeweiligen Wert multipliziert.

Sowohl die ARCCO als auch die AGIRC sehen unter manchen Bedingungen Zuschläge vor, wie etwa wenn die rentenempfangende Person Kinder hat. Die genauen Voraussetzungen variieren jedoch je nach System.

Zuletzt geändert am 10.08.2023

Hinterbliebenenrente in Frankreich

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Witwenrente

Witwen und Witwer erhalten von der französischen Grundversorgung eine Rente, wenn sie mit der verstorbenen Person verheiratet oder von ihr geschieden waren und ihr Einkommen nicht einen bestimmten Betrag übersteigt. Dabei sind zwei Rentenarten zu unterscheiden:

  • Witwenrente: Hat die anspruchsberechtigte Person ein festgelegtes Mindestalter erreicht (2015 in der Regel 55 Jahre), so kann sie die Pension de réversion (Witwenrente) beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der oder die verstorbene Ehepartner:in eine Rente der französischen Sozialversicherung empfing oder auf diese Anspruch gehabt hätte. Um den Betrag dieser Rente zu errechnen, wird die Hauptrente mit einem festgelegten Prozentsatz (2015: 54 %) multipliziert. Dieser Betrag kann unter manchen Bedingungen erhöht werden (zum Beispiel, wenn die Empfängerin oder der Empfänger mehrere Kinder hatte). Anders herum können Abschläge oder Teilungen vorgenommen werden, wenn etwa die Einkünfte der Empfängerin oder des Empfängers eine Höchstgrenze überschreiten oder die verstorbene Person mit mehreren Personen verheiratet war. Außerdem darf die Rente einen jährlich neu festgelegten Mindestbetrag nicht unterschreiten.

  • Zuschlag für Verwitwete: Witwen und Witwer, die das Mindestalter nicht erreicht haben, können die Allocation veuvage (Zuschlag für Verwitwete) beantragen. Diese Hinterbliebenenleistung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und ihr Betrag ist festgelegt (2015: etwa 600 € pro Monat). Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person im Jahr vor ihrem Tod mindestens drei Monate Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt hat. Die Zahlungen werden eingestellt, sobald der oder die Empfänger:in die notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (etwa bei einer neuen Eheschließung oder bei Erreichen des notwendigen Alters für die Pension de réversion, oder wenn die Einkünfte die Grenze überschreiten (für 2015: 752,65 € / Monat, auf die 3 letzten Monate vor dem Tod).

Unter bestimmten Bedingungen, wie etwa Erreichen eines Mindestalters, kann die oder der Hinterbliebene auch eine Leistung von der Zusatzversicherung empfangen. Der Leistungsbetrag und die Bedingungen variieren, je nachdem ob der Verstorbene im System der Arbeitnehmer (ARRCO) oder im System der leitenden Angestellten (AGIRC) versichert war. Beide Systeme sehen eine Rente ohne Altersbedingung vor, wenn die oder der Hinterbliebene schwerbehindert ist oder zum Zeitpunkt des Todes mehrere Kinder großzieht.

 

Waisenrente

Waisen erhalten von der französischen Grundversorgung keine Pensionen. Nur die Zusatzsysteme leisten solche Zahlungen. Voraussetzung ist, dass beide Eltern gestorben sind und mindestens einer dieser Elternteile Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat. Im Falle einer Adoption können die Adoptiveltern des Kindes eine Waisenrente in dessen Namen beantragen.

Bedingung für diese Leistung ist, dass das Kind zum Todeszeitpunkt des letzten Elternteils ein bestimmtes Alter nicht überschritten hat. Wenn das Waisenkind vor seinem 21. Geburtstag als schwerbehindert anerkannt wurde, muss diese Altersbedingung allerdings nicht erfüllt sein.

Die Höhe der Rente berechnet sich auf Grundlage des Leistungsanspruchs der verstorbenen Eltern. Dazu wird der theoretische Leistungsanspruch jedes Elternteils mit einem festgelegten Prozentsatz multipliziert (2015: 50 % im System ARRCO und 30 % im System AGIRC).

Zuletzt geändert am 12.09.2023
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