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Renten

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Altersrenten werden in Europa jeweils von demjenigen Staat ausgerichtet, in dem die entsprechenden Beitragszeiten geleistet wurden. Wenn Beitragszeiten in mehreren Staaten geleistet wurden, entstehen daraus mehrere Rentenansprüche. Die ehemaligen Arbeitskräfte erhalten also aus jedem Land, in welchem Beiträge geleistet wurden, eine anteilige Rente, entsprechend der national geltenden gesetzlichen Regeln.

Anmerkung: Aufgrund der Tatsache, dass die hier einschlägigen gesetzlichen Regeln für die EU/EWR-Länder und die Schweiz identisch sind, wird in der Folge für diese Ländergruppe der Sammelbegriff „Mitgliedstaat(en)“ verwendet.

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Zuletzt geändert am 14.10.2022

Altersrenten - Grenzüberschreitend

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Altersrenten sind Leistungen, die einer gesetzlich versicherten Person ab Erreichen eines bestimmten Alters zustehen. Wenn Sie in einem Mitgliedstaat arbeiten, sind Sie in der Regel in diesem Land sozialversicherungspflichtig. Ihr Wohnsitz oder der Sitz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers spielen also nur in Ausnahmefällen eine Rolle. Waren Sie in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt, prüft jeder Staat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften, ob ein Rentenanspruch besteht. Dabei werden die Versicherungszeiten sämtlicher Mitgliedstaaten zusammengezählt.

Vorgehensweise

Um Ihre Rente zu erhalten, sollten Sie, wie folgt, vorgehen:

  • Sie beantragen Ihre Rente beim zuständigen Versicherungsträger des Wohnsitzstaates. Dabei sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie auch in einem anderen Land Beiträge gezahlt haben.

  • Jeder betroffene Mitgliedstaat prüft unter Berücksichtigung aller Versicherungszeiten, ob ein Rentenanspruch auf Grundlage der nationalen Bestimmungen besteht.

  • Wenn ein solcher Anspruch besteht, zahlt jeder Staat den auf Grundlage der in ihm zurückgelegten Versicherungszeiten berechneten Anteil Ihrer Rente direkt an Sie aus.

In der Regel müssen Sie mindestens zwölf Monate im jeweiligen Staat beschäftigt gewesen sein, um eine Rente von diesem zu erhalten. Wird diese Mindestversicherungszeit unterschritten, können die Zeiten von anderen Staaten angerechnet werden. In Frankreich genügt jedoch eine Versicherungszeit von einem Trimester, um Rentenanspruch zu haben.

Aufgrund von Verzögerungen bei der Absprache zwischen den jeweiligen Rentenversicherungen kann es vorkommen, dass einige Zeiten, die Sie im anderen Land zurück gelegt haben, noch nicht auf dem Versicherungsverlauf vermerkt sind. Um diese fehlenden Zeiten zu erfassen, können Sie eine Kontenklärung bei Ihrer Rentenversicherung beantragen.

Beantragung von Kontenklärungen

  • Für Deutschland: Hier können Sie eine Kontenklärung bei der DRV beantragen.
  • Für Frankreich: Hier können Sie eine Kontenklärung bei der CARSAT beantragen.
  • Für die Schweiz: Hier können Sie eine Kontenklärung bei der AHV beantragen.

Unsere Broschüren

Rente in Frankreich: Beschäftigt in Deutschland und gleichzeitiger Rentenbezug in Frankreich
Typ: PDF — Größe: 94 KB
Pensionskasse Schweiz - Informationen für Grenzgänger:innen (de)
Typ: PDF — Größe: 389 KB
Zuletzt geändert am 03.05.2023
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