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Die nationalen Strukturen

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Jedes Land verfügt über eine Arbeitsvermittlungsstelle, welche Arbeitssuchende bei ihrer Suche nach einer Stelle unterstützt.

 

Deutschland

In Deutschland ist die Agentur für Arbeit die zuständige Stelle. Sie bietet verschiedene Dienste an:

  • individuelle Begleitung durch Berater:innen;
  • Workshops zu den verschiedenen Bewerbungstechniken;
  • eine spezifische Internetseite zur Arbeitssuche und Ausbildung, auf der Kandidatinnen und Kandidaten ihr eigenes Profil eingeben können;
  • Veröffentlichungen und Kataloge über die existierenden Berufe und Beschäftigungsbereiche

Sie können diese Angebote auf folgender Seite finden: http://www.arbeitsagentur.de/

Beachten Sie: Die Anmeldung als Arbeitssuchende:r ist auch für Personen möglich, die nicht in Deutschland wohnhaft sind.

Frankreich

In Frankreich heißt die zuständige Stelle für Arbeitsvermittlung Pôle emploi:

  • individuelle Begleitung durch Berater:innen;
  • thematische Workshops;
  • Internetseite, auf der es unzählige Job- und Weiterbildungsangebote, Aktualitäten über Unternehmen,  Ratschläge, Informationen und Kataloge über Berufe und Beschäftigungsbereiche gibt

Sie finden diese Angebote auf der Seite: www.pole-emploi.fr

Beachten Sie: Um sich bei Pôle Emploi als arbeitssuchend anzumelden, müssen Sie zwingend in Frankreich einen Wohnsitz haben. Allerdings hat eine im Ausland wohnhafte Person Zugriff auf Jobangebote auf der Internetseite von Pôle Emploi und kann sich online bewerben (die Kontaktdaten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers werden online übermittelt).

Schweiz

Arbeitsämter der Nordwestschweiz

Die kantonalen Arbeitsämter vermitteln keine Grenzgänger:innen. Diese können aber die ausliegenden Unterlagen und die Computerterminals nutzen.

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Im RAV finden Sie Zeitungen und Zeitschriften mit nützlichen Unterlagen zur Stellensuche, Computer mit Internetzugang oder zur Erstellung von Lebenslauf und Bewerbungsschreiben, sowie Drucker und Kopierer.

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
www.awa.bs.ch/ueber-uns/abteilungen-aufgaben/regionales-arbeitsvermittlungszentrum-rav.html
Hochstrasse 37, CH-4053 Basel
+41 (0)61 267 51 11

 

Kontakt- und Informationszentren

 

Staatssekretariats für Wirtschaft SECO

Offizielles Stellenportal: www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/stellenangebote.html

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
www.seco.admin.ch/seco/de/home.html
Holzikofenweg 36, 3003 Bern
+41 (0)58 462 56 56

Die Schweizerische Arbeitsmarktbehörde ist verantwortlich für das Arbeitsvermittlungs- und das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Kooperierende Stellen bei diesen Aufgaben sind die Kantone, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Arbeitslosenkassen.

 

Stellenportal Bund

www.stelle.admin.ch/stelle/de/home.html

 

Portal der Arbeitslosenversicherung und öffentlichen Arbeitsvermittlung

www.arbeit.swiss/secoalv/de/home.html

Zuletzt geändert am 07.08.2023

Arbeiten in der Schweiz

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Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aller Qualifikationsstufen aus den EU/EFTA-Staaten erhalten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten – sogenannte Drittstaaten – erfolgt die Zulassung komplementär zum Freizügigkeitsabkommen. Gemäss Auftrag des Bundesrates können dabei lediglich gut qualifizierte Arbeitskräfte in beschränktem Ausmass zugelassen werden, da diese erfahrungsgemäss bessere langfristige berufliche und soziale Integrationschancen haben als Personen mit tieferen Qualifikationen.

Für sämtliche Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates haben (sog. Drittstaatsangehörige) gilt:

  • Die Zulassungen sind beschränkt. Der Bundesrat legt jährlich die Höchstzahlen fest.
  • Die Zulassung ist erst möglich, wenn auf dem inländischen Arbeitsmarkt und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine Personen mit Vorrang zur Verfügung stehen (sog. Inländervorrang). Der oder die zukünftige Arbeitgeber:in hat nachzuweisen, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt (inländisches Potential) und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine für die zu besetzende Stelle geeigneten Personen zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen:
www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige.html

 

Allgemeines zum Schweizer Arbeitsrecht

Ein Beschäftigungsverhältnis wird in der Schweiz sowohl durch vertragliche Vereinbarungen als auch durch arbeitsrechtliche Vorschriften geregelt.

Das Arbeitsvertragsrecht ist in der Schweiz primär im Obligationenrecht geregelt (Art. 319 ff. OR): www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#part_2/tit_10/chap_1

Zudem sind in Bezug auf Arbeitsverhältnisse auch noch weitere Gesetze zu beachten, insbesondere sind dies:

In diesen Gesetzestexten sind alle wichtigen Aspekte eines Arbeitsverhältnisses geregelt. In der Praxis sind allerdings von diesen Vorgaben abweichende individuelle Absprachen durchaus üblich (z. B. längere Kündigungsfristen oder Probezeiten, mehr Ferientage) – es gilt Vertragsfreiheit: die Arbeitsbedingungen können grundsätzlich frei ausgehandelt werden. Allerdings wird diese Freiheit begrenzt durch zwingende gesetzliche Bestimmungen, welche einen Minimalstandart garantieren (Art. 361 f. OR, teilweise auch im ArG). Auch durch Gesamtarbeitsverträge (Tarifverträge) kann die Vertragsfreiheit von Arbeitgeber:innen und -nehmer:innen eingeschränkt sein.

Zuletzt geändert am 28.09.2023
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