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Krankenversicherung und Behandlungsmöglichkeiten für Rentner:innen

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Krankenversicherung

In welchem Land Sie sich krankenversichern müssen, richtet sich danach, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen. Detaillierte Informationen dazu, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen, finden Sie unter der Rubrik Sozialversicherung „Einleitung“.

Wenn Sie mehrere Renten beziehen, darunter auch eine Rente Ihres Wohnlandes, unterliegen Sie dem Krankenversicherungsrecht des Wohnlandes. Sie müssen sich dann in Ihrem Wohnland krankenversichern – es gilt das Recht dieses Landes.

Beziehen Sie mehrere Renten, jedoch keine Rente aus dem Wohnland, gilt für Sie das Krankenversicherungsrecht desjenigen Staates, in dem Sie die längeren Versicherungszeiten zurückgelegt haben – es gilt das Recht dieses Landes.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter der Rubrik Krankheit/PflegeKrankenversicherung in Deutschland, Krankenversicherung in Frankreich, Krankenversicherung in der Schweiz. Informieren Sie Sich im Einzelfall unbedingt bei Ihrer Krankenkasse, welches Recht für Sie im Falle eines Umzugs ins Nachbarland gilt.

Behandlungsmöglichkeiten

Wenn Sie nicht im Wohnland krankenversichert sind, können Sie trotzdem medizinische Leistungen, also Sachleistungen, im Wohnland in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie sich von Ihrem Versicherungsträger das Formular S 1 (ehemals E 121) ausstellen lassen und dieses bei einer Krankenversicherung des Wohnstaates vorlegen:

  • In Frankreich: CPAM Ihres Departements
  • In Deutschland: Krankenkasse
  • In der Schweiz: Gemeinsame Einrichtung KVG

Ehemalige Grenzgänger:innen in Rente haben bei Krankheit unter Umständen weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt haben. Dabei muss es um die Fortsetzung einer Behandlung gehen, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde.

Rentner:innen, die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Rente mindestens zwei Jahre als grenzüberschreitend beschäftigt waren, haben einen solchen Anspruch auf Fortsetzung der Behandlung dann, wenn der entsprechende Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorgesehen hat.

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Zuletzt geändert am 07.08.2023
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