Krankheit und Pflege
Zum PDF-Export hinzufügenIn welchem Land Sie sich krankenversichern müssen, richtet sich danach, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen. In diesem Land müssen nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Außerdem müssen Sie sich grundsätzlich auch in diesem Land krankenversichern.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sogenannte Optionsrecht für
Grenzgänger:innen in die Schweiz.
Informationen dazu, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, finden Sie oben in der Rubrik Sozialversicherung - Einleitung.
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung in Deutschland
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung in Frankreich
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung in der Schweiz
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Pflegeversicherung
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Behandlungsmöglichkeiten für Grenzgänger:innen
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Behandlungsmöglichkeiten für die Angehörigen von Grenzgänger:innen
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung und Behandlungsmöglichkeiten für Rentner:innen
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Behandlungen im Ausland
Pflegeversicherung in Deutschland
Zum PDF-Export hinzufügenDie Pflegeversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden. Für gesetzlich Versicherte werden die Beiträge zur Pflegeversicherung automatisch von der Krankenkasse erhoben. Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, das Pflegerisiko bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abzusichern.
Es handelt sich dabei aber nicht um eine Vollversicherung: Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nach „Stufen der Pflegebedürftigkeit“ gewährt, das heißt, Kosten werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen übernommen. Eventuell kann der Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung daher sinnvoll sein.
Grenzgänger:innen in Deutschland
Solange Sie in Deutschland als Grenzgänger:in arbeiten, unterliegen Sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht und haben daher grundsätzlich Versicherungsschutz der deutschen Pflegeversicherung. Wenn Sie im Rentenalter eine oder mehrere Renten beziehen, wird neu bewertet, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterliegen. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Rubrik Sozialversicherung - Einleitung.
Aber auch im Rentenalter gilt: Wenn Sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, gilt deutsches Recht. Damit können Sie den Versicherungsschutz der deutschen Pflegeversicherung beanspruchen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere die nötigen Beitragsjahre).
Wenn Sie zwar dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstehen, aber in Frankreich oder der Schweiz Ihren Wohnsitz haben, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem Recht Ihres Wohnlandes. Sie können sich dazu an die zuständigen Stellen in Ihrem Wohnland wenden.
Weiterführende Links
- TRISAN: Informationen für Bürger:innen
- Ratgeber Krankenversicherung für Grenzgänger:innen, Leitfaden für die Patientenmobilität am Oberrhein, Infoblätter zur Pflege in Deutschland und Frankreich
- https://www.trisan.org/buergerinfos
- BMAS: Soziale Sicherung im Überblick
- https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a721-soziale-sicherung-ueberblick.html
- BMAS: Künstlersozialversicherung
- https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a298-kuenstlersozialversicherung.html