Krankheit und Pflege
Zum PDF-Export hinzufügenIn welchem Land Sie sich krankenversichern müssen, richtet sich danach, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen. In diesem Land müssen nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Außerdem müssen Sie sich grundsätzlich auch in diesem Land krankenversichern.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sogenannte Optionsrecht für
Grenzgänger:innen in die Schweiz.
Informationen dazu, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, finden Sie oben in der Rubrik Sozialversicherung - Einleitung.
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung in Deutschland
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung in Frankreich
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung in der Schweiz
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Pflegeversicherung
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Behandlungsmöglichkeiten für Grenzgänger:innen
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Behandlungsmöglichkeiten für die Angehörigen von Grenzgänger:innen
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung und Behandlungsmöglichkeiten für Rentner:innen
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Behandlungen im Ausland
Pflegeversicherung in Frankreich
Zum PDF-Export hinzufügenWenn Sie dem französischen Sozialversicherungsrecht unterstehen, gilt französisches Recht. In Frankreich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, das Pflegerisiko abzudecken. Sie können aber eine private Pflegeversicherung abschließen, wenn Ihnen dies wichtig ist. Informationen zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung in Frankreich finden Sie hier.
Leistungen von der privaten Pflegeversicherung können gegebenenfalls mit französischem Pflegegeld (Allocation Personnalisée d'Autonomie - APA) kumuliert werden. Begünstigt werden Personen, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, ob sie zuhause oder im Pflegeheim wohnen. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der ärztlich festgestellten Pflegestufe und dem Einkommen. Zuständig ist in der Regel das Département. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F10009
Weiterführende Links
- TRISAN: Informationen für Bürger:innen
- Ratgeber Krankenversicherung für Grenzgänger:innen, Leitfaden für die Patientenmobilität am Oberrhein, Infoblätter zur Pflege in Deutschland und Frankreich
- https://www.trisan.org/buergerinfos