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Wohnsitz, steuerlicher

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Résidence fiscale

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Definition des steuerlichen Wohnsitzes

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Art. 2

Eine Person ist in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht des Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Ist nach dieser Definition eine Person in beiden Staaten ansässig, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.

Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt).

Kann danach nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ihren Lebensmittelpunkt hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

Zuletzt geändert am 15.02.2021

Definition des steuerlichen Wohnsitzes

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Art. 4

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Person in der Schweiz oder in Deutschland ansässig ist, kommt es darauf an, ob die Person nach dem jeweiligen nationalen Recht unbeschränkt steuerpflichtig (also mit seinen gesamten in- und ausländischen Einkünften) ist (hierbei kommt es nicht auf die melderechtliche Anmeldung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an; ob Sie als unbeschränkt steuerpflichtig gelten, erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt bzw. Steueramt).

Wenn eine Person nach diesen Kriterien sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz ansässig ist, kommt es zunächst darauf an, in welchem der Staaten sie eine ständige Wohnstätte hat.

Verfügt eine Person in mehreren Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt).

Kann auch dies nicht eindeutig bestimmt werden, kommt es zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt und dann auf die Staatsangehörigkeit an.

Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Definition des steuerlichen Wohnsitzes

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Art. 4

Eine Person ist in einem Staat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Ist nach dieser Regelung eine Person in beiden Staaten ansässig, so gilt eine Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.

Verfügt sie in beiden Staaten oder in keinem Staat über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Besitzt sie beide Staatsangehörigkeiten oder keine der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Zuletzt geändert am 11.02.2021
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