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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern“ (DBA D/F) soll helfen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht doppelt Steuern in mehreren Ländern zahlen müssen. Welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, hängt von verschiedenen Einkunftsarten ab:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 3)
  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 4)        
  • Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Art. 7)
  • Dividenden (Art. 9)
  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Forderungen (Art. 10)
  • Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit (Art. 12)
  • Einkünfte von Tätigkeiten aus dem Bereich Kunst, Sport und Artistik (Art. 12)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und anderen Sozialversicherungsbezügen (Art. 13)
  • Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 14)
  • Lizenzgebühren (Art. 15)
  • Entsandte Hochschullehrkräfte (Art. 16)
  • Während Studium, Lehre und Praktika (Art. 17)
  • Sonstige Einkünfte (Art. 18)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzerinnen und Nutzer.

Kurzanleitungen zur Steuererklärung

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Frankreich haben, hat INFOBEST eine Kurzanleitung zur Steuererklärung 2023 in Frankreich  sowie eine Ausfüllanleitung für das Formular CERFA 2041-AE zusammengestellt, den Sie hier herunterladen können:

2041_AE_2023.pdf
Typ: PDF — Größe: 792 KB
2023_Kurzanleitung_Steuererklärung_in_FR.pdf
Typ: PDF — Größe: 3 MB

Unsere Broschüre: Quellenbesteuerung in Frankreich

Die Einführung der Quellenbesteuerung in Frankreich ab 2019 - Informationen für deutsch-französische Grenzgänger
Typ: PDF — Größe: 837 KB
Zuletzt geändert am 24.05.2023

Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Vermögen“ vom 11.08.1971 (DBA D/CH) differenziert hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach den verschiedenen Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)
  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 7)
  • Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Art. 8)
  • Dividenden (Art. 10)
  • Zinsen (Art. 11)
  • Lizenzgebühren (Art. 12 DBA)
  • Veräußerungsgewinne (Art. 13)
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Art. 14)
  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen (Art. 15)
  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Grenzgängern (Art. 15 a).
  • Einkünfte von Künstlern, Musikern, Artisten und Sportlern (Art. 17).
  • Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (Art. 18)
  • Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (Art. 19).
  • Zahlungen an Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge (Art. 20)
  • Sonstige Einkünfte (Art. 21)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzerinnen und Nutzer.

Zuletzt geändert am 15.02.2021
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