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Leiharbeitskräfte

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Art. 13 Abs. 6

Leiharbeitskräfte versteuern ihr Einkommen im Beschäftigungsland; dem Ansässigkeitsstaat steht aber ebenfalls ein Besteuerungsrecht zu. Die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA D/F ist jedoch vorrangig. Wann Leiharbeit vorliegt richtet sich nach nationalem Recht.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Bei Leiharbeitskräften, die in Deutschland ansässig sind, wird die französische Steuer, die auf die französischen Leiharbeitseinkünfte erhoben wird, auf die deutsche Steuer angerechnet (Art. 20 I c DBA D/F).

Leiharbeitskräfte, die in Frankreich ansässig sind, haben, sofern Ihre Einkünfte in Deutschland besteuert wurden, und sie nicht die Grenzgänger-Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer,  gemäß Art. 20 II bb DBA D/F. 

Kann die in Frankreich ansässige grenzüberschreitende Arbeitskraft am Ende des Jahres allerdings nachweisen, dass sie die Grenzgängereigenschaften erfüllt hat, kann sie die in Deutschland bezahlte Lohnsteuer zurückfordern. Hierzu ist unter anderem das Formular Nr. 5011a beim deutschen Finanzamt vorzulegen. Die Einkünfte sind dann vollständig in Frankreich zu versteuern.

Unsere Broschüre (nur auf Französisch)

Impots en Allemagne : interimaires_remboursement (fr)
Typ: PDF — Größe: 1007 KB
Zuletzt geändert am 01.09.2023
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