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Bezüge aus öffentlichen Kassen

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Revenus d’une caisse publique

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Bezüge aus dem öffentlichen Dienst: Kassenstaatsprinzip

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Art. 14 Abs. 1

Einkünfte (Gehälter, Ruhegehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen), die von einem der Vertragsstaaten, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Vertragsstaaten für gegenwärtige oder frühere Tätigkeiten in der Verwaltung oder in den Streitkräften gezahlt werden, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, dem die Anstellungskörperschaft angehört (Kassenstaatsprinzip).

Das bedeutet, dass französische Beamtinnen und Beamte, aber auch gleichgestellte Angestellte, die in einer französischen Verwaltung arbeiten, und Soldatinnen und Soldaten mit ihrem Arbeitseinkommen grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig bleiben, auch wenn sie in Deutschland wohnen. Entsprechendes gilt auch für deutsche Beamtinnen und Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in Deutschland – auch sie bleiben in der Regel in Deutschland steuerpflichtig, wenn sie in Frankreich wohnen.

Ausnahmen

Von diesem Grundsatz der Besteuerung im Beschäftigungsland gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Zum einen in Bezug auf den betroffenen Personenkreis: besitzt die betroffene, im öffentlichen Dienst arbeitende Person, nur die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates, nicht aber zugleich die des Anstellungsstaates, so liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Wohnsitzstaat. Das heißt, dass deutsche Staatsangehörige, die im französischen öffentlichen Dienst arbeiten und in Deutschland wohnen, und nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen, in Deutschland steuerpflichtig sind. Umgekehrt sind französische Staatsangehörige, die im deutschen öffentlichen Dienst arbeiten und in Frankreich wohnen, und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen in Frankreich steuerpflichtig.
  • Zum anderen in Bezug auf die betroffene Tätigkeit: nicht von dieser Regelung betroffen sind Zahlungen, die im Rahmen einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit der Staaten, eines Landes, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Staaten erzielt werden (privatwirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand). Hier gelten stattdessen Art. 12 (bei selbständiger Tätigkeit) bzw. Art. 13 (bei unselbständiger Tätigkeit).

Im seit dem Jahr 2016 gültigen Zusatzabkommen wird präzisiert, dass Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Universitäten keine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben!

Zuletzt geändert am 06.10.2022

Bezüge aus dem öffentlichen Dienst: Kassenstaatsprinzip

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Art. 19

Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, einem Land, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Vertragsstaaten für erbrachte Dienste gewährt werden, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, dem die Anstellungskörperschaft angehört (Kassenstaatsprinzip). Darunter fallen grundsätzlich auch Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Schweizerischen Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Telefon- und Telegraphenbetrieben und der schweizerischen Verkehrszentrale gezahlt werden.

Ausnahmen

  • Vergütungen für Dienste im anderen Staat: Vergütungen (ausgenommen Ruhegehälter) für Dienste, die in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates erbracht werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. Das gilt beispielsweise für Ortskräfte: Besitzt die betroffene Person nur die Staatsangehörigkeit des Staates in dem sie den Dienst ausübt, nicht aber zugleich die des Anstellungsstaates, so liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte beim Staat, wo sich die Dienststelle befindet.

  • Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit der Staaten oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Staaten erzielt werden: hier gelten Art. 15 (bei nicht selbständiger Tätigkeit) bzw. Art. 16 (Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen).

Grenzgängerregelung geht vor: Die Grenzgängerregelung geht dem Kassenstaatsprinzip vor. Ebenso können Vergütungen, die von dem in den Grenzgebieten tätigen Personen der Bahn-, Post-, Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertragsstaaten bezogen werden, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Zuletzt geändert am 22.03.2021
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