Renten und Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
Zum PDF-Export hinzufügenArt. 13 Abs. 8
Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde durch ein Zusatzabkommen hinsichtlich der Besteuerung von Renten und anderen Leistungen aus der Sozialversicherung grundlegend geändert: Sozialleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld sind im Wohnsitzland zu versteuern. Gleiches gilt für private Betriebsrenten und Ruhegehälter.
Bei privaten Betriebsrenten und Ruhegehältern hat ebenfalls der Wohnsitzstaat weiterhin das Besteuerungsrecht.
Unsere Broschüre: Rentenbesteuerung in Frankreich 2023
- 2023_Merkblatt_Rentenbesteuerung_in_FR.pdf
- Typ: PDF — Größe: 2 MB
Einkünfte bis einschließlich 2015
Für Einkünfte bis einschließlich 2015 gilt bei Sozialversicherungsrenten und anderen Leistungen das Kassenstaatsprinzip. Das bedeutet, dass Leistungen aus der französischen Sozialversicherung in Frankreich und Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung in Deutschland zu versteuern sind. Während auf französische Renten ein Quellenabzug erfolgte, müssen deutsche Renten auf dem Wege der Veranlagung, das heißt, per Steuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg (oder im Falle weiterer deutscher Einkünfte zum Beispiel Mieteinkünfte beim dafür zuständigen Finanzamt) deklariert werden. Da das deutsche Finanzamt auch noch sieben Jahre nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraumes Steuern festsetzen kann, können Personen, die bislang noch keine Steuererklärung in Deutschland abgegeben haben, auch über 2016 hinaus hinsichtlich ihrer Renteneinkünfte, die sie bis zum 31.12.2015 und in den vorangehenden Jahren bezogen haben, durch den deutschen Fiskus kontaktiert und in Deutschland besteuert werden.
Erst ab den Einkünften 2016, das heißt ab der Steuererklärung 2017 gilt, dass Sozialversicherungsrenten (wie private Renten) nur noch im Wohnsitzstaat versteuert werden.
Weitere Informationen über die Regelung der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten aus Deutschland, die bis einschließlich 2015 an in Frankreich wohnende Empfänger gezahlt wurden, finden Sie in der Broschüre Die Besteuerung von Sozialversicherungsrenten aus Deutschland. Leitfaden für in Frankreich wohnende Rentenempfänger.
Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen
Zum PDF-Export hinzufügenArt. 18
Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergünstigungen für eine frühere unselbständige Arbeit werden grundsätzlich im Wohnstaat besteuert. Der Staat, der die Rente zahlt, hat in der Regel kein Besteuerungsrecht. Zu den hierunter fallenden Ruhegehältern gehören jegliche Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. Anderes gilt nur für öffentliche Bezüge (Art. 19)
Zuletzt geändert am 22.03.2021Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen
Zum PDF-Export hinzufügenArt. 20
Vergütungen, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit können grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden. Etwas anderes gilt nur für Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (siehe oben).
Zuletzt geändert am 02.11.2023