Einkünfte aus selbständiger / freiberuflicher Tätigkeit
Zum PDF-Export hinzufügenArt. 12
Einkünfte aus selbständiger beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit sowie alle Arbeitseinkünfte, die nicht von Art. 13 und 14 umfasst sind, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, im dem die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 12). Die freiberufliche Tätigkeit gilt als an dem Ort ausgeübt, an dem „der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.“
Das Erfordernis der ständigen Einrichtung gilt jedoch nicht für die selbständige Tätigkeit im Bereich Kunst, Berufssport, Artistik, Vortragskunst oder anderen Tätigkeit in Form von öffentlichen Darbietungen. Diese sind daher mit der Vergütung auch dann ausschließlich im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig, wenn sie sich dort nur kurzfristig anlässlich der Darbietung aufhalten.
Was unter „freiberuflicher Tätigkeit“ zu verstehen ist, richtet sich jeweils nach nationalem Recht.
Zuletzt geändert am 15.02.2021Einkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit – Grundsatz: Besteuerung am Wohnort
Zum PDF-Export hinzufügenArt. 14
Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit werden grundsätzlich nur in dem Staat besteuert, in dem die Person ansässig ist. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Person im anderen Staat ihre Tätigkeit ausübt und dabei eine ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt. In diesem Fall können die dieser Einrichtung zurechenbaren Einkünfte nur in dem Einrichtungsstaat versteuert werden.
Welche freien Berufe der Regelung des Art. 14 unterfallen, wird dort beispielhaft, jedoch nicht abschließend umschrieben. Es gehören insbesondere die selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen, erzieherischen oder unterrichtenden Tätigkeiten sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren dazu. Keine Anwendung findet dieser Artikel auf Künstler und Sportler, da diesbezüglich eine Spezialregelung besteht (siehe unten).
Zuletzt geändert am 22.03.2021