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Studenten, Lehrlinge, Praktikanten, Steuern

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Etudiants, Apprentis, stagiaires, impôts

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Bezüge während Studium, Lehre und Praktika

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Art. 17

Studierende, Lehrlinge sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus einem der Vertragsstaaten sind hinsichtlich der Bezüge im Studienland steuerbefreit, die sie als Unterhalt, Studien- oder Ausbildungsgeld aus dem anderen Land erhalten. Dadurch wird vermieden, dass die in Ausbildung befindlichen Personen mit Unterhalts- und ähnlichen Bezügen aus dem Ausland, insbesondere aus ihrem Heimatstaat, im Gaststaat der Besteuerung unterworfen werden. Bei dem betroffenen Personenkreis handelt es sich um Personen, die sich zur Aus- und Fortbildung im anderen Vertragsstaat aufhalten.

Für Studierende, die im Nachbarland ein Praktikum absolvieren, ist das Entgelt im Wohnsitzland zu versteuern, wenn die Tätigkeit nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauert (Art. 13 Abs. 3).

Zuletzt geändert am 15.02.2021

Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge

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Art. 20

Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.

Der Artikel soll den Ausbildungsaustausch zwischen den beiden Staaten erleichtern. Zu diesem Zweck sieht die Regelung die Steuerbefreiung von Zahlungen vor, die ein Student, Lehrling oder Praktikant für seinen Unterhalt, sein Studium oder eine Ausbildung aus einer Quelle ausserhlab des Aufenthaltslandes erhält (insbesondere Zahlungen aus dem Wohnsitzstaat).

Nicht von dieser Regelung umfasst sind Zahlungen (beispielsweise im Rahmen eines Praktikums) aus dem Arbeits-/Aufenthaltsstaat.

Zuletzt geändert am 22.03.2021
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