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Double imposition, éviter

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Double imposition, éviter

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Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Art. 20

In der Praxis werden im Wohnsitzstaat Deutschland die Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die Frankreich das Besteuerungsrecht hat. Diese Einkünfte unterliegen aber in Deutschland dem Progressionsvorbehalt: zur Bestimmung des Steuersatzes werden die Gesamteinkünfte (inländische und ausländische) der steuerpflichtigen Person zusammengerechnet; der so ermittelte Steuersatz wird dann nur auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen angewandt.

In Frankreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Einkünfte, die aus Deutschland kommen, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Der Empfänger hat allerdings einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag ("Crédit d'impot") bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind.

Zuletzt geändert am 01.03.2021

Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Art. 24

In der Praxis besteht in beiden Ländern für die meisten Einkunftsarten das Prinzip der Freistellung mit Progressionsvorbehalt. Das bedeutet einerseits, dass der Wohnsitzstaat die ausländischen Einkünfte von der Steuer freistellt, für die das andere Land das Besteuerungsrecht hat. Andererseits unterliegen diese Einkünfte aber im Wohnland dem Progressionsvorbehalt: zur Bestimmung des Steuersatzes werden die Gesamteinkünfte (inländische und ausländische) der steuerpflichtigen Person zusammengerechnet; der so ermittelte erhöhte Steuersatz wird dann auf das im Wohnland zu versteuernde Einkommen angewandt.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Art. 25

In der Praxis werden im Wohnsitzstaat Schweiz die Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die Frankreich das Besteuerungsrecht hat. Diese Einkünfte unterliegen aber in der Schweiz dem Progressionsvorbehalt: zur Bestimmung des Steuersatzes werden die Gesamteinkünfte (inländische und ausländische) der steuerpflichtigen Person zusammengerechnet; der so ermittelte Steuersatz wird dann nur auf das in der Schweiz zu versteuernde Einkommen angewandt.

Bei Wohnsitz in Frankreich wird dort die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Einkünfte, die aus der Schweiz kommen, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Die schweizerische Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat allerdings einen Anspruch auf einen Crédit d'impot (Anrechnungsbetrag) bei der französischen Steuer, in dessen Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind.

Zuletzt geändert am 12.02.2021
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