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Erbschaft, Schenkung, Besteuerung

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Héritage, Donation, imposition

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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern“ (DBA D/F) soll helfen, dass Grenzgänger:innen nicht doppelt Steuern in mehreren Ländern zahlen müssen. Welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, hängt von verschiedenen Einkunftsarten ab:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 3)
  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 4)        
  • Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Art. 7)
  • Dividenden (Art. 9)
  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Forderungen (Art. 10)
  • Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit (Art. 12)
  • Einkünfte von Tätigkeiten aus dem Bereich Kunst, Sport und Artistik (Art. 12)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und anderen Sozialversicherungsbezügen (Art. 13)
  • Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 14)
  • Lizenzgebühren (Art. 15)
  • Entsandte Hochschullehrkräfte (Art. 16)
  • Während Studium, Lehre und Praktika (Art. 17)
  • Sonstige Einkünfte (Art. 18)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzer:innen.

Kurzanleitungen zur Steuererklärung

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Frankreich haben, hat INFOBEST eine Kurzanleitung zur Steuererklärung 2024 in Frankreich  sowie eine Ausfüllanleitung für das Formular CERFA 2041-AE zusammengestellt, den Sie hier herunterladen können:

Steuererklärung in Frankreich : Erklärung deutscher Einkünfte in Frankreich (de)
Typ: PDF — Größe: 4 MB
Steuererklärung in Frankreich: Arbeitgeberbescheinigung für die Berechnungsmethode der Überstunden (de)
Typ: PDF — Größe: 801 KB

Unsere Broschüre: Quellenbesteuerung in Frankreich

Die Einführung der Quellenbesteuerung in Frankreich ab 2019 - Informationen für deutsch-französische Grenzgänger
Typ: PDF — Größe: 837 KB
Zuletzt geändert am 29.04.2024

Erbschaften und Schenkungen

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Die Besteuerung von Erbschaften ist in einem gesonderten Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz geregelt, nämlich dem Abkommen vom 30. November 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern.

Das Abkommen findet Anwendung, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in Deutschland, der Schweiz oder in beiden Staaten einen Wohnsitz hatte. Nach dem Grundprinzip des Abkommens unterliegt unbewegliches Vermögen und Betriebsvermögen einer Betriebsstätte der Besteuerung im Belegenheitsstaat der Immobilie/ des Betriebes. Das übrige Vermögen wird in demjenigen Staat besteuert, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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Im Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz gibt es die Steuern betreffend zwei Abkommen: zum einen die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983. Dieses Abkommen regelt speziell die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in einem der an Frankreich angrenzenden Kantone der Schweiz arbeiten.

Zum anderen gibt es das „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen“ vom 9. September 1966. Dieses Abkommen differenziert für alle anderen Fälle (außer Grenzgängerinnen und Grenzgänger) hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach verschiedenen Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)

  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 7)

  • Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Art. 8)

  • Gewinne aus Unternehmensbeteiligungen (Art. 9)

  • Dividenden (Art. 11 und 14)

  • Zinsen (Art. 12 und 14)

  • Lizenzgebühren (Art. 13 und 14)

  • Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens (Art. 15)

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Art. 16 )

  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit (Art. 17 )
    (ausgenommen Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen von Grenzgängern gem. Art. 1 DBA-Gre F/CH)

  • Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen (Art. 18)

  • Einkünfte von Künstlern, Musikern, Artisten und Sportlern (Art. 19)

  • Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (Art. 20)

  • Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (Art. 21)

  • Zahlungen an Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge (Art. 22)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzer:innen.

Zuletzt geändert am 02.08.2023
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