Tagegeld nach einem Unfall
Bei Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sechs Wochen lang zu einer Entgeltfortzahlung verpflichtet. Anschließend zahlt die Berufsgenossenschaft der versicherten Person „Verletztengeld“. Dieses beläuft sich auf 80 % des Bruttoarbeitsentgelts. Davon werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Das Verletztengeld darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder mit dem Beginn der Zahlung von „Übergangsgeld“, grundsätzlich spätestens mit Ablauf der 78. Woche − jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung.
Übergangsgeld wird gezahlt, wenn die versicherte Person an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, beläuft sich dieses Übergangsgeld auf 75 %, bei den übrigen Versicherten auf 68 % des Verletztengeldes.
Sind Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos, dass sie fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- oder Heimpflege gewährt. Im Falle einer anhaltenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann eine Rente gezahlt werden.
Detaillierte Informationen finden Sie hier.
Zuletzt geändert am 31.05.2021- COVID-19 – grenzüberschreitende Informationen
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