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Mietvertrag Deutschland

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Der Mietvertrag

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Der Mietvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. In allen Fällen müssen die Namen der mietenden und vermietenden Person, die zu vermietende Unterkunft, die Höhe der Miete und das Datum, an dem der Mietvertrag rechtsgültig wird, genannt werden. Wenn Schönheitsreparaturen (zur Instandhaltung der Wohnung) und Nebenkosten nicht im Vertrag genannt werden, müssen sie von der vermietenden Person getragen werden.

Prinzipiell sind Mietverträge unbefristet. In diesem Fall kann die mietende Person den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen. Die vermietende Person muss für die Kündigung eine gesetzlich anerkannte Begründung angeben. Die Kündigungsfrist beträgt dann je nach Länge des Vertrags drei bis neun Monate. Wenn eine Begründung vorliegt, kann der Vertrag schriftlich befristet werden.

Die Kaution

Die vermietende Person kann eine Kaution verlangen, wenn diese im Vertrag genannt wurde. Der Betrag dieser Kaution darf die dreifache Höhe der monatlichen Kaltmiete nicht übersteigen.

Eine Bestandsaufnahme ist nicht verpflichtend, kann aber als Beweismittel eingesetzt werden.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 04.11.2022

Abschluss eines Mietvertrages

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Schriftliche Mietverträge sind in Deutschland die Regel. In Ausnahmefällen können die mietende und die vermietende Person einen Mietvertrag auch mündlich abschließen. Ein schriftlicher Vertrag muss die Namen der beiden Parteien (Vermieter:in/Eigentümer:in und Mieter:in), die angemieteten Räumlichkeiten (sowie – falls vorhanden – Erweiterungen des Mietobjektes, wie Garage, Parkplatz, Garten, ...), die Höhe der Miete (aufgeschlüsselt oder pauschal) und das Einzugsdatum beinhalten.

Dauer und Kündigungsfrist

In der Regel läuft der Mietvertrag über einen unbegrenzten Zeitraum. In diesem Fall kann die mietende Peerson den Vertrag unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Frist aufkündigen. Bei einer Kündigung durch die vermietende Person kann die Frist zwischen drei und neun Monaten betragen (unter Berücksichtigung der Dauer des Mietvertrages), zudem muss sie die Kündigung durch ein gesetzlich anerkanntes Motiv begründen können. Die Dauer des Mietvertrages kann begrenzt sein, falls dies gerechtfertigt ist.

Kaution

Die vermietende Person kann eine Kaution erheben, wenn dies im Mietvertrag festgehalten wird. Die Kaution darf im Höchstfall drei Monatsmieten betragen. Die vermietende Person ist angehalten den Betrag auf ein speziell zu diesem Zweck eingerichtetes Konto oder Sparbuch einzuzahlen. Die anfallenden Zinsen sind in voller Höhe und gemeinsam mit der Kaution an die mietende Person auszuzahlen, sobald diese von jeglichen Verpflichtungen gegenüber der vermietenden Person entbunden ist. Die Übernahme bzw. Begutachtung des Mietobjektes erfolgt nicht systematisch, sie kann jedoch zur Absicherung erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Deutschen Mieterbundes: www.mieterbund.de/

Nebenkosten

Im Regelfall werden die Nebenkosten der mietenden Person in Rechnung gestellt. Entweder die im Mietvertrag angegebene Summe entspricht der pauschalen Miete, also einer Warmmiete (die Nebenkosten sind nicht aufgeschlüsselt), oder die beiden Parteien einigen sich auf Übernahme der Nebenkosten durch die mietende Person, zusätzlich zur Kaltmiete. In diesem Fall muss der Mietvertrag eine genaue Aufstellung der betreffenden Nebenkosten beinhalten. Nur diese können der mietenden Person in Rechnung gestellt werden.

Als Mietnebenkosten werden betrachtet (falls vorhanden):

  • die Heizkosten
  • die Aufwendungen für die Wassernutzung
  • die mit den Heiz- und Warmwasserinstallationen verbundenen Kosten
  • die Grundsteuer
  • die Wasser- und Abwassergebühren
  • die Aufwendungen für den Fahrstuhl
  • die Straßenreinigungskosten
  • die Abfallgebühren
  • die Aufwendungen für die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile
  • die Kosten für Schädlingsbekämpfung
  • die Kosten der Gartenpflege
  • die Kosten des gemeinschaftlichen Stromverbrauchs
  • die Aufwendungen für den Schornsteinfeger
  • die Gebäudeversicherungen
  • die Kosten für die Hausmeisterei und den Sicherheitsdienst
  • die Kosten für gemeinschaftliche Antennen und Kabel (Instandhaltungs-, Elektrizitäts- und Reparaturkosten, die zwischen den mietenden Personenaufgeteilt werden können). Beim Kabel kommen die Abonnementkosten hinzu, außer die vermietende Person hat einen Vertrag mit einer privaten Firma abgeschlossen.
  • die Betriebskosten der gemeinschaftlich genutzten Maschinen (zum Beispiel Waschmaschinen)

Versicherung von Wohngebäude und Hausrat

Normalerweise schließt die vermietende Person einen Vertrag mit der Gebäudeversicherung ab. Sie kann die Kosten der mietenden Person in Rechnung stellen, wenn diese in der Nebenkosten-Aufstellung vermerkt sind.

Außerdem hat die mietende Person die Möglichkeit, eine sogenannte Hausratversicherung für das in der Wohnung befindliche Mobiliar abzuschließen.

Finanzielle Unterstützung zur Miete

In Deutschland gibt es das Wohngeld, eine finanzielle Hilfe für Personen mit geringem Einkommen. Der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe richten sich nach dem globalen Haushaltseinkommen der Familie, dem Mietbetrag und der Anzahl der Personen, welche die Unterkunft nutzen. Das Wohngeld wird erst nach Antragstellung und Überprüfung der eingereichten Unterlagen gewährt. Die hierfür notwendigen Formulare gibt es bei den Wohngeldstellen der Kreise und Gemeinden.

Zuletzt geändert am 31.07.2023
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