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Einwohnermeldeamt

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Bureau d’inscription des habitants en mairie

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Meldepflicht

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Jede Person, die 16 Jahre oder älter ist, und nach Deutschland zieht oder innerhalb Deutschlands umzieht, muss sich bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen von den Eltern angemeldet werden.

Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Zuständig ist die Gemeinde, in die man zieht. Dort muss man sich beim Rathaus (Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt) melden.

Die Adresse und Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes Ihrer Gemeinde finden Sie für Baden-Württemberg hier und für Rheinland-Pfalz hier.

Sie müssen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls die Ihrer Familienmitglieder mitbringen. Außerdem müssen Sie die Wohnungsgebermeldung und/oder den Mietvertrag vorlegen.

Sie sind verpflichtet, sich innerhalb der ersten acht Tage nach Ihrem Umzug bei dem Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes anzumelden. Falls Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann Ihnen ein Bußgeld auferlegt werden. Sollten sich später Änderungen Ihrer persönlichen Situation ergeben, müssen Sie diese ebenso mitteilen.

Daten, die aufgenommen werden

Neben Ihrem Namen und Vornamen werden Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Adresse, Religion und andere Informationen, die auf den Ausweispapieren vermerkt sind, aufgenommen. Diese Informationen dürfen ausschließlich für die im Meldegesetz vorgesehenen Ziele verwendet werden.

Verwendung der aufgenommenen Daten

Das Einwohnermeldeamt leitet diese Informationen an die Ausländerbehörde, die Schulen, die Polizei, das Finanzamt, den Beitragsservice für den öffentlichen Rundfunk, das Statistische Landesamt, an die betroffenen Religionsgemeinschaften und an den Katastrophenschutz weiter.

Vorteile: Bürger:innen, die in einer Gemeinde angemeldet sind, haben dort Vorteile gegenüber anderen Personen. Zum Beispiel haben Sie Vorrang bei der Zuteilung eines Krippen- oder Kindergartenplatzes oder das Recht, an Kommunalwahlen teilzunehmen.

Beachten Sie: Vermieter:innen sind ebenso verpflichtet, neue Mieter:innen zu melden. Das Einwohnermeldeamt hat auch über diesen Weg die Möglichkeit, neue Personen in seiner Gemeinde zu erfassen.

Achtung: Ehename/Mädchenname

Das deutsche und französische Namensrecht sind sehr unterschiedlich. Wenn Sie verheiratet sind und einen Mädchennamen und einen Familiennamen haben, sagen Sie bei Behördengängen bitte deutlich, um welchen Namen es sich jeweils handelt. Bitte benutzen Sie immer denselben Namen für Ihre Behördengänge und bringen Sie beide Namen (Mädchenname und Familienname) an Ihren Briefkasten an, um sicherzustellen, dass an Sie gerichtete Briefe bei Ihnen ankommen.

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Ab- und Anmelden bei der Wohngemeinde

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Wichtig beim Zuzug oder beim Wegzug sind die Abmeldung bei der alten respektive die Anmeldung bei der neuen Wohngemeinde. Bei den meisten Gemeinden müssen Sie sich persönlich ab- bzw. anmelden. In der Regel müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Umzug bei der neuen Wohngemeinde anmelden.

Nach heutigem Stand sind EU-Bürger:innen und Schweizer Staatsangehörige nicht grundsätzlich verpflichtet, sich in Frankreich bei der Gemeinde zu melden. In einigen Gemeinden im Gebiet Alsace-Moselle ist eine derartige Meldung allerdings obligatorisch. Fragen Sie bei Ihrer Wohngemeinde nach – wenn Sie in Ihrer Gemeinde gemeldet sind, müssen Sie sich bei einem Wegzug abmelden.

Bevor Sie wegziehen müssen Sie Ihre (französische) Steuerbehörde über Ihren Umzug informieren und ihr die neue Adresse melden.

Zuletzt geändert am 02.08.2023
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