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Betreuung des Arbeitslosen

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Die Arbeitslosigkeit in Deutschland

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Die Arbeitslosenversicherung wird in Deutschland durch das Dritte Sozialgesetzbuch (auch SGB III genannt) von 1998 geregelt. Die zuständige Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit, welche in Nürnberg ihren Sitz hat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt ist.

Zuletzt geändert am 28.09.2023

Die Arbeitslosigkeit in Frankreich

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Die französische Arbeitslosenversicherung, welche alle unfreiwillig arbeitslos gewordenen Angestellten entschädigt, basiert auf einer Vereinbarung, die zwischen den Sozialpartnern geschlossen wird. Diese Vereinbarung wird regelmäßig im gesetzlichen Rahmen neu verhandelt (in der Regel alle zwei bis drei Jahre) und kann erst in Kraft treten, wenn es von den politischen Entscheidungsinstanzen bewilligt wurde.

Die UNEDIC (Union nationale interprofessionnelle pour l'emploi dans l'industrie et le commerce, nationale berufsübergreifende Union für die Beschäftigung in Industrie und Handel), welche von den Sozialpartnern getragen wird, verwaltet die Arbeitslosenversicherung und bestimmt die genauen Modalitäten der Entschädigung. France Travail * (französische Arbeitsagentur, ehemals Pôle emploi genannt) ist für die Anmeldung, die Betreuung, die Beratung, die Fortbildung sowie die Vermittlung von Arbeitslosen sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld und dessen Auszahlung zuständig.

Das Arbeitslosenversicherungssystem wird durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Seit 2019 zahlen nur noch die Arbeitgeber:innen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitnehmerbeiträge wurden, außer für intermittents du spectacle (französischer Status für auf Produktionsdauer Beschäftigte in der Kulturbranche) und bestimmte im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer:innen, abgeschafft. Der Staat beteiligt sich über Steuereinnahmen (einen Teil der CSG) an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, um den abgeschafften Arbeitnehmerbeitrag zu ersetzen.

Die Sozialpartner haben das letzte Abkommen zur Arbeitslosenversicherung am 14. April 2017 unterschrieben. Da keine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern zustande kam, wurden die neuen Regeln für die Arbeitslosenversicherung durch zwei Dekrete vom 26. Juli 2019 (Dekret Nr. 2019-797 und Dekret Nr. 2019-796) festgelegt.

*Zu beachten : Am 1. Januar 2024 wurde Pôle emploi gemäß dem Gesetz für Vollbeschäftigung in France Travail umbenannt. France Travail wird die Namensänderung von Pôle emploi in France Travail schrittweise ab dem 1. Januar 2024 auf seiner Website, seinen Apps, seinen Kommunikationsmittel und in seinen Agenturen durchführen.

Zuletzt geändert am 17.01.2024

Die Arbeitslosigkeit in der Schweiz

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Die Arbeitslosenversicherung (ALV) sorgt für ein angemessenes Ersatzeinkommen und bemüht sich um eine rasche Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Ebenso kann sie in bestimmten Situationen den Unternehmen helfen, schwierige Zeiten zu überbrücken und so Stellen zu erhalten.

Die Arbeitslosenentschädigung (ALE) will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für erlittenen Erwerbsausfall bieten. Die Entschädigung wird direkt von der zuständigen Arbeitslosenkasse an die Betroffenen ausbezahlt. Personen mit einer unselbstständigen Tätigkeit (Angestellte) sind in der Regel ALV-beitragspflichtig und somit auch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Arbeitgeber:innen ziehen den Beitrag der Arbeitnehmen:innen direkt vom Lohn ab und entrichten ihn der AHV-Ausgleichskasse.

Rechtliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG).

Zuletzt geändert am 01.08.2023
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