Behandlungsmöglichkeiten für Grenzgänger:innen
Zum PDF-Export hinzufügenWenn Sie mindestens einmal pro Woche von Ihrem Wohnort ins Arbeitsland pendeln, gelten Sie als Grenzgänger:in im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. In diesem Fall können Sie sich sowohl im Wohnland als auch im Erwerbsland ärztlich behandeln lassen. Bei der Inanspruchnahme von Leistungen wird zwischen Sachleistungen und Geldleistungen unterschieden.
Zu den Sachleistungen gehören Leistungen wie ärztliche Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, verschreibungspflichtige Medikamente, Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte sowie häusliche Krankenpflege. Zu den Geldleistungen gehören Leistungen wie das Mutterschaftsgeld und Krankengeld.
Folgende Regelungen gelten für Grenzgänger:innen
... von Deutschland in die Schweiz
Als Grenzgänger:in von Deutschland in die Schweiz haben Sie die Wahl, ob Sie sich in der Schweiz krankenversichern oder von Ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und sich in Deutschland krankenversichern.
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Wenn Sie sich für eine Krankenversicherung in Deutschland entscheiden, können Sie in Deutschland Sachleistungen in Anspruch nehmen. Geldleistungen können teilweise beansprucht werden, es kommt darauf an, um welche Geldleistung es sich handelt.
In der Schweiz können Sie sich ebenfalls behandeln lassen und Sachleistungen beanspruchen. Sie beantragen bei Ihrer deutschen Krankenversicherung das Formular S 1 (ehemals E 106) und melden sich damit bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Diese nimmt für die ganze Schweiz die Anspruchsprüfung vor und koordiniert die Abrechnung der Behandlungskosten sowie die Weiterverrechnung an die zuständige Krankenversicherung im Ausland.
Geldleistungen können Sie nur von Ihrer deutschen Krankenversicherung beanspruchen.
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Wenn Sie sich für eine Krankenversicherung in der Schweiz entscheiden, können Sie in der Schweiz Sachleistungen in Anspruch nehmen. Etwaige Geldleistungen (wie Krankentaggeld) werden in der Schweiz nicht von der Krankenversicherung, sondern von anderen Trägern übernommen.
In Deutschland können Sie ebenfalls Sachleistungen beanspruchen. Hierzu müssen Sie sich von Ihrer schweizerischen Krankenkasse das Formular S 1 (ehemals E 106) ausstellen lassen und können sich damit auch bei einer Krankenkasse in Deutschland (sogenannter „aushelfender Träger“) anmelden. Diese wird Ihnen eine deutsche Versichertenkarte ausstellen, mit der Sie dann in Deutschland ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen können, als seien Sie in Deutschland krankenversichert. Geldleistungen können Sie allerdings nicht von der deutschen Krankenversicherung beanspruchen.
... von Frankreich in die Schweiz
Als Grenzgänger:in von Frankreich in die Schweiz haben Sie die Wahl, ob Sie sich in der Schweiz krankenversichern oder von Ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und sich in Frankreich krankenversichern.
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Wenn Sie sich für eine Krankenversicherung in Frankreich entscheiden, können Sie in Frankreich Sachleistungen (prestations en nature) in Anspruch nehmen. Etwaige Geldleistungen (prestations en espèces), wie zum Beispiel Krankentagegeld, können Sie ausschließlich in der Schweiz beanspruchen.
Grenzgänger:innen in die Schweiz, die in Frankreich versichert sind, sowie ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, sind über das régime général versichert. Sie können eine Krankenzusatzversicherung abschließen, um den verbleibenden Eigenanteil an Kosten zu decken.
Unerwartete und dringende Behandlungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz (beruflich oder privat) können von der französischen Krankenkasse auf Basis der französischen oder Schweizer Tarife (LAMal) rückerstattet werden. Unerwartete und dringende Behandlungen von anspruchsberechtigten Angehörigen während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz können ebenfalls von der französischen Krankenkasse übernommen werden.
Wenn Sie sich als in Frankreich versicherte:r Grenzgänger:in (nicht jedoch die anspruchsberechtigten Angehörigen) ohne einen medizinischen Notfall in der Schweiz behandeln lassen, werden in der Regel folgende Kosten übernommen:- Sie können Ihre Hausarztpraxis in Frankreich oder der Schweiz wählen (parcours de soins coordonné).
- Sie können allgemeinmedizinischen oder fachärztlichen Rat in der Schweiz aufsuchen ohne ihre Krankenkasse vorher um Kostenübernahme zu bitten. Die Kosten werden nach den geltenden europäischen Regeln übernommen.
- Die Kosten für ambulante Behandlungen (außer Kernspintomographie oder Computertomographie) werden auch ohne vorherigen Antrag zur Kostenübernahme übernommen. Es handelt sich dabei um Behandlungen, die keinen stationären Krankenhausaufenthalt erfordern, wie zum Beispiel zahnärztliche Behandlungen, der Kauf einer Brille auf Rezept, oder Röntgenuntersuchungen. Die Kosten werden nach dem französischen Basistarif ersetzt.
- Wenn man sich als Grenzgänger:in in einer schweizerischen Einrichtung behandeln lässt, die mit der französischen Versicherung eine Vereinbarung zur Kostenübernahme geschlossen hat, werden die Behandlungskosten nur nach Maßgabe dieser Vereinbarung ersetzt.
- Die Kosten für Krankenhausaufenthalte oder Behandlungen wie Kernspintomographie oder Computertomographie werden von der französischen Krankenkasse nur übernommen, wenn dies vor der Behandlung zugesagt wurde (siehe Formular S2).
Informationen zur Übernahme von Schweizer Behandlungskosten für Grenzgänger:innen (nur auf Französisch):
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/europe-international/travailleur-frontalier-suisse
Weitere Informationen zur Übernahme von Behandlungskosten für Behandlungen im europäischen Ausland finden Sie auf folgendem Link in deutscher und französischer Sprache:
https://europa.eu/youreurope/citizens/health/index_fr.htm
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Wenn Sie sich für eine Krankenversicherung in der Schweiz entscheiden, können Sie in der Schweiz Sachleistungen (prestations en nature) in Anspruch nehmen. Etwaige Geldleistungen (prestations en espèces) beispielsweise wie Krankentagegeld werden in der Schweiz nicht von der Krankenversicherung, sondern von anderen Trägern übernommen wie Krankentaggeldversicherungen.
In Frankreich können Sie ebenfalls Sachleistungen beanspruchen. Hierzu müssen Sie sich von Ihrer schweizerischen Krankenkasse das Formular S1 (ehemals E 106) ausstellen lassen. Ihre französische carte vitale wird dann dementsprechend aktualisiert, umgetauscht oder Sie erhalten eine neue carte vitale, so dass Sie in Frankreich ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen können, als seien Sie in Frankreich krankenversichert. Französische Behandlungskosten werden nach dem Tarif des régime général oder nach den Tarifen des régime local, wenn Sie im Elsass oder in Moselle wohnen, übernommen.
... von Frankreich nach Deutschland
Als Grenzgänger:in von Frankreich nach Deutschland unterstehen Sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn Sie Ihren tatsächlichen Arbeitsort ausschließlich in Deutschland haben. Dies hat zur Folge, dass Sie sich zwingend in Deutschland krankenversichern müssen.
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen wird zwischen Sachleistungen und Geldleistungen unterschieden.
Zu den Sachleistungen gehören Leistungen wie ärztliche Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, verschreibungspflichtige Medikamente, Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte sowie häusliche Krankenpflege. Zu den Geldleistungen gehören Leistungen wie das Mutterschaftsgeld und Krankengeld.
Sachleistungen können Sie als Grenzgänger:in grundsätzlich sowohl im Beschäftigungs-, als auch im Wohnland beanspruchen. Das heißt, Sie können sich das Land, in dem Sie sich ärztlich behandeln lassen wollen, aussuchen. Hierzu müssen Sie sich von Ihrer deutschen Krankenkasse das Formular S 1 (ehemals E 106) ausstellen lassen. Ihre französische carte vitale wird dann dementsprechend aktualisiert, umgetauscht oder Sie erhalten eine neue carte vitale, so dass Sie in Frankreich ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen können, als seien Sie in Frankreich krankenversichert.
... von Deutschland nach Frankreich
Als Grenzgänger:in von Deutschland nach Frankreich unterstehen Sie dem französischen Sozialversicherungsrecht, wenn Sie Ihren tatsächlichen Arbeitsort ausschließlich in Frankreich haben. Dies hat zur Folge, dass Sie sich zwingend in Frankreich krankenversichern müssen.
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen wird zwischen Sachleistungen und Geldleistungen unterschieden.
Zu den Sachleistungen gehören Leistungen wie ärztliche Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, verschreibungspflichtige Medikamente, Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte sowie häusliche Krankenpflege. Zu den Geldleistungen gehören Leistungen wie das Mutterschaftsgeld und Krankengeld.
Sachleistungen können Sie als Grenzgänger:in grundsätzlich sowohl im Beschäftigungs-, als auch im Wohnland beanspruchen. Das heißt, Sie können sich das Land, in dem Sie sich ärztlich behandeln lassen wollen, aussuchen. Hierzu müssen Sie sich von Ihrer französischen Krankenkasse das Formular S 1 (ehemals E 106) ausstellen lassen und können sich damit auch bei einer Krankenkasse in Deutschland anmelden. Diese wird Ihnen eine deutsche Versichertenkarte ausstellen, mit der Sie dann in Deutschland ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen können, als seien Sie in Deutschland krankenversichert. Geldleistungen können Sie allerdings nur von Ihrer französischen Krankenversicherung beanspruchen.
... von der Schweiz nach Deutschland
Als Grenzgänger:in von der Schweiz nach Deutschland unterstehen Sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn Sie Ihren tatsächlichen Arbeitsort ausschließlich in Deutschland haben. Dies hat zur Folge, dass Sie sich zwingend in Deutschland krankenversichern müssen.
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen wird zwischen Sachleistungen und Geldleistungen unterschieden.
Zu den Sachleistungen gehören Leistungen wie ärztliche Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, verschreibungspflichtige Medikamente, Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte sowie häusliche Krankenpflege. Zu den Geldleistungen gehören Leistungen wie das Mutterschaftsgeld und Krankengeld.
Sachleistungen können Sie als Grenzgänger:in grundsätzlich sowohl im Beschäftigungs-, als auch im Wohnland beanspruchen. Das heißt, Sie können sich das Land, in dem Sie sich ärztlich behandeln lassen wollen, aussuchen. Hierzu müssen Sie sich von Ihrer deutschen Krankenkasse das Formular S 1 (ehemals E 106) ausstellen lassen und können sich damit dann bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG melden. Diese nimmt für die ganze Schweiz die Anspruchsprüfung vor und koordiniert die Abrechnung der Behandlungskosten sowie die Weiterverrechnung an die zuständige Krankenversicherung im Ausland.
Geldleistungen können Sie nur von Ihrer deutschen Krankenversicherung beanspruchen.
... von der Schweiz nach Frankreich
Als Grenzgänger:in von der Schweiz nach Frankreich unterstehen Sie dem französischen Sozialversicherungsrecht, wenn Sie Ihren tatsächlichen Arbeitsort ausschließlich in Frankreich haben. Dies hat zur Folge, dass Sie sich zwingend in Frankreich krankenversichern müssen.
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen wird zwischen Sachleistungen und Geldleistungen unterschieden.
Zu den Sachleistungen gehören Leistungen wie ärztliche Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, verschreibungspflichtige Medikamente, Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte sowie häusliche Krankenpflege. Zu den Geldleistungen gehören Leistungen wie das Mutterschaftsgeld und Krankengeld.
Sachleistungen können Sie als Grenzgänger:in grundsätzlich sowohl im Beschäftigungs-, als auch im Wohnland beanspruchen. Das heißt, Sie können sich das Land, in dem Sie sich ärztlich behandeln lassen wollen, aussuchen. Hierzu müssen Sie sich von Ihrer französischen Krankenkasse das Formular S 1 (ehemals E 106) ausstellen lassen und können sich damit dann bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG melden. Diese nimmt für die ganze Schweiz die Anspruchsprüfung vor und koordiniert die Abrechnung der Behandlungskosten sowie die Weiterverrechnung an die zuständige Krankenversicherung im Ausland.
Geldleistungen können Sie nur von Ihrer französischen Krankenversicherung beanspruchen.
Weiterführende Links
- TRISAN: Informationen für Bürger:innen
- Ratgeber Krankenversicherung für Grenzgänger:innen, Leitfaden für die Patientenmobilität am Oberrhein, Infoblätter zur Pflege in Deutschland und Frankreich
- https://www.trisan.org/buergerinfos
Behandlungsmöglichkeiten für die Angehörigen von Grenzgänger:innen
Zum PDF-Export hinzufügenNicht berufstätige Familienangehörige von Grenzgänger:innen, wie Ehegatten oder Kinder, können in Frankreich sowie in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert werden. Wenn eine Person eines Ehepaars auch im Wohnland krankenversichert ist, müssen die Kinder grundsätzlich über diese versichert werden.
Mitversicherte Familienangehörige können in der Regel nur nach den Vorschriften des Wohnlandes ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Dennoch können unter gewissen Bedingungen auch Leistungen im Erwerbsland der versicherten Person in Anspruch genommen werden.
Um die Möglichkeit einer Familienversicherung und die Behandlungsmöglichkeiten Ihrer Angehörigen im Einzelfall abzuklären, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung.
In der Schweiz gibt es keine kostenlose Familienversicherung für nicht berufstätige Familienmitglieder. Für jedes Familienmitglied muss daher eine separate Versicherung abgeschlossen werden und eine eigene Prämie gezahlt werden.
Weiterführende Links
- TRISAN: Informationen für Bürger:innen
- Ratgeber Krankenversicherung für Grenzgänger:innen, Leitfaden für die Patientenmobilität am Oberrhein, Infoblätter zur Pflege in Deutschland und Frankreich
- https://www.trisan.org/buergerinfos